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학술논문서울대학교 법학2019.06 발행KCI 피인용 2

로마법상 매도위탁계약과 위험부담 -D.19.3 De aestimatoria 역주를 겸하여-

Contract of Mandate to Sell a Thing Delivered at the Price Settled Beforehand and the Risk of Accidental Destruction and Accidental Deterioration of the very Thing in Roman Law

최병조(서울대학교)

60권 2호, 1~42쪽

초록

매도위탁계약은 이미 로마 공화정기에 알려져 있었다. 라베오가 D.19.3을 따라서 contractus aestimatorius라고 부르는 이 계약 유형을 취급한 이래로 로마법사료 중에 그 자취가 전해진다. 이 계약은 위탁자와 수탁자 사이에서 위탁자가 팔고자 하는 물건을 가액을 산정하여 수탁자에게 맡기고, 수탁자가 나중에 위탁자에게 원물을 반환하거나 산정가액을 지급하는 것으로 정하는 계약이다. 이 경우 울피아누스가 전하는 통설에 따르면 수탁자가 “위험”(periculum)을 부담한다. 그런데 경험칙상 이때의 ‘위험’은 고의⋅과실 및 보관(custodia)에 대한 책임이고, 당사자 쌍방의 책임 없는 사유로 목적물이 멸실되는 상황을 전제한 진정한 의미의 위험부담(민법 제537조 참조)까지 고려한 것은 아니라고 보아야 한다. 이러한 해석은 periculum 용어가 불가항력에 의한 사변의 경우에 대해서만 쓰이는 것이 아니라, 과실(culpa)로 인한 손실에 대해서도 사용되므로(Gai.D.19.2.25.7; Ulp.D.13.6.5.7 및 Mod. D.12.1.35) 가능한 설명이다. 또 라베오가 유사한 사안을 다루고 있는 D.19.5.17.1에서 책임 범위를 규정하면서 고의와 과실을 기준으로 제시하고 있는 것 역시 강력한 근거이다. 로마법 연구자들이 고려하지 않고 있는 중요한 근거는 매도위탁이 실현되기 위하여는 반드시 매도기한이 설정되어야 하고, 이 기한을 전후하여 당사자들의 이해가 섬세하게 조율될 필요가 있다는 사정이다. 특히 기한의 이익이 수탁자를 위한 것이라는 점이 반드시 고려되어야만 하는 것이다. 그밖에 D.19.5.17.1 개소의 사안에 관하여는 로마법 연구자들 사이에 이견들이 존재해 왔다. 한 견해는 이 사안을 검사를 위한 공여(datio ad inspiciendum)를 수반하는 시험매매의 사안으로 해석한다. 그러나 검사가 약정되었다고 인정하더라도 무엇보다도 시험매매임을 드러내는 정형적인 문구가 등장하지 않는다. 私見도 동조하는 다른 견해는 전체 구조로 볼 때 매도위탁이지만 검사의 특약이 붙은 것으로 파악한다. 이에 따라, 검사에 이해관계를 가져서 계약의 체결을 주도한 자와 그에 응하기만 한 자 사이에는 이러한 부수적인 약정 없이 단순히 매도위탁을 한 경우와는 다른 당사자 간의 이해의 비중을 인정할 수 있고, 그에 따른 위험의 부담을 라베오가 밝힌 것이라고 해석한다. 사견에 의하면 울피아누스적 통설과 라베오의 견해는 상호 모순되는 것이 아니라, 사안이 다른 데에서 오는 차이로 인식된다. 한편 고전기 후 『파울루스 의견록』에도 라베오의 견해를 반영한 듯한 개소가 전해지는데(PS.2.4.4), 분석 결과 고전법을 오해한 오류가 있는 것으로 드러났다. 로마 고전기의 통설과 동일한 내용을 규정한 오스트리아 민법 제1087조는 사견이 뒷받침한 로마 고전법의 법리가 상식에 부합하는 것임을 증명한다. 전해지는 관련 사료가 매우 제한적임에도 불구하고 매도위탁의 사례로부터 우리는, 로마의 법률가들이 거래현실에서 발생하는 현상에 대하여 얼마나 사안별 특성을 고려하면서 능동적으로 대처하여 합리적인 해결책을 마련하고자 힘썼는지 잘 알 수가 있다. 그 과정에서 당시의 계약법적 기본법리의 제약을 실용주의적 관점에서 초극하려는 노력이 어떻게 소권법적 기본 틀의 구조 속에서 법기술적으로 신중하게 접근되었는지도 엿볼 수 있다.

Abstract

Es ist bekannt, dass der Verkaufsauftrag, der irrig auch als Trödelvertrag genannt wird, schon in der römischen Republik praktiziert wurde. Seitdem Labeo diesen nach D.19.3 De aestimatoria (sc. actione) als contractus aestimatorius bezeichneten Vertragstyp behandelt hatte, finden wir ihn in den Digesten mehmals erwähnt. Er ist als ein Vertrag definiert, nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wird, dass der Auftragnehmer nach dem vorbestimmten Termin die vorher geschätzte Summe der zum Verkauf tradierten Sache oder die Sache selbst an den Auftraggeber restituiert. Dabei trägt nach Ulpian der Verkaufsbeauftragte periculum (D.19.3.1.1). Allem Anschein nach beinhaltet dies periculum eine normale Haftung für dolus und culpa sowie custodia. Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass es keine Gefahrtragung im Falle des casus fortuitus enthält. Diese Deutung wird zum einen durch den Wortgebrauch in einigen Fällen in den Digesten unterstützt, in denen periculum für einen durch culpa verursachten Nachteil oder Schaden steht (Gai. D.19.2.25.7; Ulp. D.13.6.5.7; Mod. D.12.1.35). Zum anderen kann man die Stelle D.19.5.17.1 heranziehen, in der die Ansicht Labeos, über die auch Pomponius berichtet habe, von Ulpian referiert wird. Denn Labeo spricht dort im Zusammenhang mit periculum von dolus und culpa. Es ist doch unbedingt darauf hinzuweisen, dass bisher das wesentliche Moment des Vertrags, d.h. der Verkaufstermin, zu Unrecht außer Acht gelassen worden ist. Es ist deshalb ausschlaggebend, weil die Verpflichtungen der Parteien danach unterschiedlich geregelt werden. In unserem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Termin grundsätzlich zugunsten des Auftragnehmers wirkt, schwerwiegend. Sonst debattieren die Romanisten darüber, was für ein Sachverhalt bei Labeo in Frage kommt. Es gibt im Grunde genommen zwei divergierende Ansichten. Die eine behauptet, dass es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer mit einem pactum displicentiae (ad inspiciendum) handle. Allerdings mangelt es doch an klaren Indizien für derartige spezifische Abrede wie in D.19.5.20.pr. oder D.19.5.20.2. Die andere Ansicht, der ich auch beistimme, meint, es gehe strukturell um nichts anderes als einen Verkaufsauftrag mit der Inspektionsabrede. Die inspectio ist insofern von nicht geringer Bedeutung, als es sonst nicht erklärlich wäre, dass Labeo es zum Kriterium für die Gefahrtragung nimmt, wer von den beiden Parteien aus eigener Initiative bestrebt sei, die Inspection zu führen und eventuell zum Vertragsschluß zu kommen. Der Fall Labeos ist insofern ein Sonderfall. Die Differenz zwischen dem Fall Labeos und dem Fall Ulpians läßt sich nur damit erklären. Es ist also nicht annehmbar, dass beide Ansichten kollidierten, obwohl diese Meinung unter den Romanisten seit je vertreten ist. PS.2.4.4 zeigt aber, dass der Verfasser anscheinend dle Ansicht Labeos (D.19.5.17.1) übernommen hat, freilich ohne den genauen Sachverhalt zu erkennen. Dadurch hat er sich den Anschein gegeben, als hätte PS.2.4.4 einen normalen Verkaufsauftrag zum Gegenstand. Die pseudo-paulinische Stelle gerät somit mit D.19.3.1.1 in Konflikt. An den wenigen Stellen, die den Verkaufsauftrag betreffen (D.19.3), kann man doch gut erkennen, dass die römischen Juristen sehr bestrebt waren, die Probleme des Verkehrs je nach den Fallkonstellationen rationell zu regeln, indem sie den Willen und Absichten der Parteien möglichst Rechnung trugen und die Interessen der Parteien, wenn nötig, regelrecht berücksichtigten und ausbalancierten. Der Fall von contractus aestimatorius stellt ein Musterbeispiel dar, anhand dessen sie ihr zunächst eng programmiertes Kontraktssystem realistisch lockerten. Eine übermäßige Erweiterung verhinderte jedoch schon ihr auch rechtstechnisch fein durchdachter aktionenrechtlicher Rahmen.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.22850/slj.2019.60.2.1
분류:
법학

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