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학술논문토지공법연구2019.08 발행

Verdeckte polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Verdeckte polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Wolf-Rüdiger Schenke(Universität Mannheim)

87권, 1023~1044쪽

초록

Verdeckte (heimlich erfolgende) polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen beinhalten besonders schwere Grundrechtseingriffe. Soweit sie die Telekommunikationsfreiheit betreffen, sind sie an Art. 10 GG zu messen, soweit sie in das Wohnungsgrundrecht eingreifen, an 13 GG. Sind weder Art. 10 GG, noch Art. 13 GG tatbestandlich einschlägig, greifen verdeckte polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Wegen der Schwere der mit solchen Maßnahmen erfolgenden Eingriffe sind sie an das Vorliegen besonders strenger verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Voraussetzungen gebunden, die durch die 2016 zur Verfassungsmäßigkeit des Bundeskriminalamtsgesetzes ergangene Entscheidung des BVerfG zum Teil noch erheblich verschärft wurden. Daraus ergaben sich Pflichten des Bundesgesetzgebers wie auch der Landesgesetzgeber zur Nachbesserung der polizeirechtlichen Regelungen, die verdeckte Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Gegenstand haben. Solche besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen betreffen bereits die Zuständigkeit für ihre Vornahme (häufig bedürfen sie richterlicher Anordnungen), die grundsätzlich bestehende polizeiliche Pflicht zur nachträgliche Unterrichtung Betroffener über die ihnen gegenüber getätigten Maßnahmen sowie Löschungs-, Protokollierungs- und Auskunftspflichten. Zudem ergeben sich für die Polizeibehörden Berichtspflichten gegenüber den Parlamenten, die teilweise bereits im Grundgesetz und in einzelnen Landesverfassungen enthalten sind. Überdies unterliegen die Polizeibehörden, die für die Anordnung verdeckter Maßnahmen zuständig sind, insoweit einer verschärften, periodisch durchzuführenden Aufsicht. Materiell-rechtlich sind verdeckte Gefahrenabwehrmaßnahmen nur zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter (wie Leben, Freiheit und Gesundheit) zulässig, soweit diese gefährdet erscheinen. Teilweise muss für diese Rechtsgüter sogar eine besonders qualifizierte konkrete Gefahr (so z. B. nach Art. 13 Abs. 4 GG) bestehen. Unzulässig ist eine umfassende und lückenlose Überwachung von Personen. Auch Eingriffe in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind nach der nicht unumstrittenen Auffassung des BVerfG stets unzulässig. Auch solche besonderen Vertrauensverhältnisse, die nicht bereits dem Kernbereichsschutz unterfallen, werden durch den einfachen Gesetzgeber oft vor verdeckten polizeilichen Maßnahmen geschützt. Erfährt der durch einen verdeckte polizeiliche Maßnahme Betroffene nachträglich von deren Vornahme, kann er im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gem. § 43 VwGO darauf klagen, dass die Polizei zu einer derartigen Maßnahme ihm gegenüber nicht berechtigt war. Aus dem nationalen Recht wie aus dem Recht der EU ergibt sich bei rechtswidrigen verdeckten Maßnahmen ferner eine Schadensersatzpflicht, mit der auch Ersatz für immaterielle Schäden verlangt werden kann.

Abstract

Verdeckte (heimlich erfolgende) polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen beinhalten besonders schwere Grundrechtseingriffe. Soweit sie die Telekommunikationsfreiheit betreffen, sind sie an Art. 10 GG zu messen, soweit sie in das Wohnungsgrundrecht eingreifen, an 13 GG. Sind weder Art. 10 GG, noch Art. 13 GG tatbestandlich einschlägig, greifen verdeckte polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Wegen der Schwere der mit solchen Maßnahmen erfolgenden Eingriffe sind sie an das Vorliegen besonders strenger verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Voraussetzungen gebunden, die durch die 2016 zur Verfassungsmäßigkeit des Bundeskriminalamtsgesetzes ergangene Entscheidung des BVerfG zum Teil noch erheblich verschärft wurden. Daraus ergaben sich Pflichten des Bundesgesetzgebers wie auch der Landesgesetzgeber zur Nachbesserung der polizeirechtlichen Regelungen, die verdeckte Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Gegenstand haben. Solche besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen betreffen bereits die Zuständigkeit für ihre Vornahme (häufig bedürfen sie richterlicher Anordnungen), die grundsätzlich bestehende polizeiliche Pflicht zur nachträgliche Unterrichtung Betroffener über die ihnen gegenüber getätigten Maßnahmen sowie Löschungs-, Protokollierungs- und Auskunftspflichten. Zudem ergeben sich für die Polizeibehörden Berichtspflichten gegenüber den Parlamenten, die teilweise bereits im Grundgesetz und in einzelnen Landesverfassungen enthalten sind. Überdies unterliegen die Polizeibehörden, die für die Anordnung verdeckter Maßnahmen zuständig sind, insoweit einer verschärften, periodisch durchzuführenden Aufsicht. Materiell-rechtlich sind verdeckte Gefahrenabwehrmaßnahmen nur zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter (wie Leben, Freiheit und Gesundheit) zulässig, soweit diese gefährdet erscheinen. Teilweise muss für diese Rechtsgüter sogar eine besonders qualifizierte konkrete Gefahr (so z. B. nach Art. 13 Abs. 4 GG) bestehen. Unzulässig ist eine umfassende und lückenlose Überwachung von Personen. Auch Eingriffe in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind nach der nicht unumstrittenen Auffassung des BVerfG stets unzulässig. Auch solche besonderen Vertrauensverhältnisse, die nicht bereits dem Kernbereichsschutz unterfallen, werden durch den einfachen Gesetzgeber oft vor verdeckten polizeilichen Maßnahmen geschützt. Erfährt der durch einen verdeckte polizeiliche Maßnahme Betroffene nachträglich von deren Vornahme, kann er im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gem. § 43 VwGO darauf klagen, dass die Polizei zu einer derartigen Maßnahme ihm gegenüber nicht berechtigt war. Aus dem nationalen Recht wie aus dem Recht der EU ergibt sich bei rechtswidrigen verdeckten Maßnahmen ferner eine Schadensersatzpflicht, mit der auch Ersatz für immaterielle Schäden verlangt werden kann.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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