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학술논문한양법학2020.08 발행KCI 피인용 1

오스트리아 총선 관전기 - 형법의 단편성에 관한 생각의 단편들 -

Die Nationalratswahl in Österreich 2017 und der fragmentarische Charakter des Strafrechts

안수길(명지대학교)

31권 3호, 31~52쪽

초록

Während des Wahlkampfes zur Nationalratswahl in Österreich 2017 hat Tal Silberstein, ein Wahlkampfberater, zugunsten der Sozialdemokratischen Partei Österreich (SPÖ) eine Negativkampagne gegen Sebastian Kurz geführt, nämlich gegen den Obmann der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). Der von der SPÖ engagierte “Kampagnen-Profi” und sein geheimes Team haben unter falscher Flagge anonyme Facebook-Seiten eingerichtet und dort Inhalte gepostet, die den ÖVP-Chef lächerlich machen oder in eine Sackgasse drängen sollen. Diese Schmutzkampagne (“dirty campaigning”) wurde aber vor zwei Wochen vor dem Wahltermin durch Medien enthüllt und hat dann die Republik Österreich erschüttert. Angesichts der “Silberstein-Affäre” hat die ÖVP eine “Lex Silberstein” für nötig gehalten, sie hat also vorgeschlagen, einen neuen Straftatbestand gegen “dirty campaigning” einzuführen. Dieser Vorschlag, der auch von einem Teil der SPÖ unterstützt wird, erscheint jedoch wenig plausibel, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens: Eine “Lex Silberstein” ist überflüssig, da das österreichische Strafgesetz schon über Mittel verfügt, um “dirty campaigning” entgegenzuwirken – etwa: § 111 (üble Nachrede), § 115 (Beleidigung) oder § 283 StGB (Verhetzung). Durch diese Paragrafen können einige “dirty campaigning”-Aktivitäten geahndet werden, welche die Rechtsgüter wie Ehre oder öffentliche Frieden beeinträchtigen. Zweitens: Der Begriff “dirty campaigning” umfasst unterschiedliche Verhaltensweisen. Daher ist es weder möglich noch vernünftig, ihn als einen eigenen Straftatbestand anzuerkennen. Dies legt nahe, dass das Strafrecht ungeeignet ist, “dirty campaigning” zu begegnen. Den Schmutzwahlkampf zu verhindern, ist eher eine Aufgabe, die vor allem durch die Politik selbst gelöst werden kann und soll. Drittens: Der Plan, mithilfe des Strafrechts die Wahlkampfkultur gesitteter zu machen, ist nicht umsetzbar. Denn wie die Verhaltensökonomen zeigen, wird der Wahlkampf im Wesentlichen durch “phishing” und “nudge” betrieben, die durch das Strafrecht kaum steuerbar sind, das grundsätzlich auf dem binären Code “Recht/Unrecht” beruht. Und viertens als Wichtigstes: Der Ruf nach einem neuen Straftatbestand “dirty campaigning” missachtet den fragmentarischen Charakter des Strafrechts bzw. dessen Subsidiaritätsprinzip, das besagt, dass der Gesetzgeber nicht jedes verwerfliche Verhalten, sondern nur Verhalten, das elementare Rechtsgüter schädigt, mit Strafe bedrohen darf, und zwar nur dann, wenn solche Rechtsgüter auf andere Weise als durch Strafrecht nicht wirksam geschützt werden können. Diesem Prinzip, das die Tragweite eines Strafgesetzes mininiert, aber gleichzeitig sowohl die Fähigkeit des Strafrechts als auch die Freiheit des Einzelnen maximiert, widerspricht eine “Lex Silberstein”.

Abstract

Während des Wahlkampfes zur Nationalratswahl in Österreich 2017 hat Tal Silberstein, ein Wahlkampfberater, zugunsten der Sozialdemokratischen Partei Österreich (SPÖ) eine Negativkampagne gegen Sebastian Kurz geführt, nämlich gegen den Obmann der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). Der von der SPÖ engagierte “Kampagnen-Profi” und sein geheimes Team haben unter falscher Flagge anonyme Facebook-Seiten eingerichtet und dort Inhalte gepostet, die den ÖVP-Chef lächerlich machen oder in eine Sackgasse drängen sollen. Diese Schmutzkampagne (“dirty campaigning”) wurde aber vor zwei Wochen vor dem Wahltermin durch Medien enthüllt und hat dann die Republik Österreich erschüttert. Angesichts der “Silberstein-Affäre” hat die ÖVP eine “Lex Silberstein” für nötig gehalten, sie hat also vorgeschlagen, einen neuen Straftatbestand gegen “dirty campaigning” einzuführen. Dieser Vorschlag, der auch von einem Teil der SPÖ unterstützt wird, erscheint jedoch wenig plausibel, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens: Eine “Lex Silberstein” ist überflüssig, da das österreichische Strafgesetz schon über Mittel verfügt, um “dirty campaigning” entgegenzuwirken – etwa: § 111 (üble Nachrede), § 115 (Beleidigung) oder § 283 StGB (Verhetzung). Durch diese Paragrafen können einige “dirty campaigning”-Aktivitäten geahndet werden, welche die Rechtsgüter wie Ehre oder öffentliche Frieden beeinträchtigen. Zweitens: Der Begriff “dirty campaigning” umfasst unterschiedliche Verhaltensweisen. Daher ist es weder möglich noch vernünftig, ihn als einen eigenen Straftatbestand anzuerkennen. Dies legt nahe, dass das Strafrecht ungeeignet ist, “dirty campaigning” zu begegnen. Den Schmutzwahlkampf zu verhindern, ist eher eine Aufgabe, die vor allem durch die Politik selbst gelöst werden kann und soll. Drittens: Der Plan, mithilfe des Strafrechts die Wahlkampfkultur gesitteter zu machen, ist nicht umsetzbar. Denn wie die Verhaltensökonomen zeigen, wird der Wahlkampf im Wesentlichen durch “phishing” und “nudge” betrieben, die durch das Strafrecht kaum steuerbar sind, das grundsätzlich auf dem binären Code “Recht/Unrecht” beruht. Und viertens als Wichtigstes: Der Ruf nach einem neuen Straftatbestand “dirty campaigning” missachtet den fragmentarischen Charakter des Strafrechts bzw. dessen Subsidiaritätsprinzip, das besagt, dass der Gesetzgeber nicht jedes verwerfliche Verhalten, sondern nur Verhalten, das elementare Rechtsgüter schädigt, mit Strafe bedrohen darf, und zwar nur dann, wenn solche Rechtsgüter auf andere Weise als durch Strafrecht nicht wirksam geschützt werden können. Diesem Prinzip, das die Tragweite eines Strafgesetzes mininiert, aber gleichzeitig sowohl die Fähigkeit des Strafrechts als auch die Freiheit des Einzelnen maximiert, widerspricht eine “Lex Silberstein”.

발행기관:
한양법학회
분류:
법해석학

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