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학술논문가족법연구2021.07 발행KCI 피인용 4

사회적 친자관계와 자녀의 복리 ―독일에서의 논의를 중심으로―

Sozial-familiare Beziehung und Kindeswohl im deutschen Familienrecht

홍윤선(군산대학교)

35권 2호, 43~74쪽

초록

Sozial-familiare Beziehung bedeutet, dass der Mann fur das Kind tatsachlich Verantwortung tragt, sich also tatsachlich um Pflege und Erziehung des Kindes kummert. Die Sozial-familiare Beziehung wird im deutschen Kindesrecht jeweils nach der Rechtslage im verschiedenen Umfang ausgelegt. Zum einen ist das Bestehen einer sozial-familiaren Beziehung aufgrund der gesetzlichen Definition der sozial-familiaren Beziehung in § 1600 III 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater fur das Kind tatsachlich Verantwortung tragt oder getragen hat. Hat der biologische Vater keine Umstande dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsachliche Verantwortung sprechen, darf auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgegangen werden, dass der rechtliche Vater die von ihm ubernommene Verantwortung tragt. Zum anderen haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese fur das Kind tatsachliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine Ubernahme tatsachlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind langere Zeit in hauslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Anwedung des Begriffs auf den anderen Umfang geht vor allem auf die Achtung des Kindeswohl zuruck. Aus der Anaysierung der Sozial-familiare Beziehung im deutschen Familienrecht sind einige Implikationen gezogen: Die Vermutung der Vaterschaft aufgrund der Ehe im koreanischen Familienrecht soll uberpruft werden; uber die Schutzbedurftigkeit des leiblichen Vaters soll diskutiert werden; der Kreis der Berechtigen zum Umfang mit dem Kind soll erweitert werden; uber rechtliche Mehrvaterschaft kann auch untersucht werden.

Abstract

Sozial-familiare Beziehung bedeutet, dass der Mann fur das Kind tatsachlich Verantwortung tragt, sich also tatsachlich um Pflege und Erziehung des Kindes kummert. Die Sozial-familiare Beziehung wird im deutschen Kindesrecht jeweils nach der Rechtslage im verschiedenen Umfang ausgelegt. Zum einen ist das Bestehen einer sozial-familiaren Beziehung aufgrund der gesetzlichen Definition der sozial-familiaren Beziehung in § 1600 III 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater fur das Kind tatsachlich Verantwortung tragt oder getragen hat. Hat der biologische Vater keine Umstande dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsachliche Verantwortung sprechen, darf auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgegangen werden, dass der rechtliche Vater die von ihm ubernommene Verantwortung tragt. Zum anderen haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese fur das Kind tatsachliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine Ubernahme tatsachlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind langere Zeit in hauslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Anwedung des Begriffs auf den anderen Umfang geht vor allem auf die Achtung des Kindeswohl zuruck. Aus der Anaysierung der Sozial-familiare Beziehung im deutschen Familienrecht sind einige Implikationen gezogen: Die Vermutung der Vaterschaft aufgrund der Ehe im koreanischen Familienrecht soll uberpruft werden; uber die Schutzbedurftigkeit des leiblichen Vaters soll diskutiert werden; der Kreis der Berechtigen zum Umfang mit dem Kind soll erweitert werden; uber rechtliche Mehrvaterschaft kann auch untersucht werden.

발행기관:
한국가족법학회
분류:
법학

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