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학술논문민사소송2021.10 발행

확정된 인도판결과 기판력 — 대법원 2019. 10. 17. 선고 2014다46778 판결에 대한 비판적 고찰 —

Ein rechtskräftiges Herausgabeurteil und die materielle Rechtskraft

정선주(서울대학교)

25권 3호, 125~148쪽

초록

Unter den gerichterlichen Entscheidungen versteht man ein Ausspruch einer konkreten Rechtsfolge aufgrund Anwendung der generellen Norm auf einen konkreten Fall. Die in einem Herausgabeurteil verbindlich festgelegte, konkrete Rechtsfolge ist die Zuerkennung des Herausgabeanspruchs des Klägers und der Herausgabepflicht des Beklagten. Von dieser Rechtsfolge muss der Theorienstreit über das Wesen der Rechtskraft sorgfältig getrennt werden. Beim letzteren geht es hauptsächlich darum, wie die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Urteils sachgerecht und überzeugend erklärt werden kann. Vor allem versucht die sog. materielle Rechtskrafttheorie die Bindung des Gerichts im Folgeprozess an das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses rein aus Sicht des materiellen Rechts zu erklären, nämlich das rechtskräftige Urteil begründe die vom Urteil ausgesprochene Rechtsfolge neu. Davon zu unterscheiden ist die im Urteil festgestellte konkrete Rechtsfolge, die unabhängig von den Rechtskrafttheorien besteht. Anders als die Entscheidung des Obersten Gerichthofes, legt ein Herausgabeurteil materiell nicht nur einen Herausgabeanspruch des Klägers, sondern auch eine Herausgabepflicht des Beklagten fest. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet, dass dem Beklagten kein Recht zum Besitz, kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen kann. Die rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe bringt eine bindende Feststellung eines fehlenden Besitzrechts mit sich. Sonst könnte in einem Folgeprozess ein Anspruch auf eine Verweigerung der Herausgabepflicht gestützt werden. Damit wäre ein kontradiktorisches Gegenteil des im Vorprozess ergangenen Urteils möglich. Das ist gerade mit der Rechtskraft unvereinbar. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung kommt auch ohne Identität des Streitgegenstandes zum Tragen. Wenn im neuen Prozess ein anderer Streitgegenstand als im früheren Rechtsstreit geltend gemacht wird, ist die neue Klage zwar zulässig. Die materielle Rechtskraft des Ersturteils führt aber zu einer Bindung des Gerichts im Folgeprozess, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge eine präjudizielle Vorfrage für die Entscheidung des Zweitprozesses darstellt. Das entspricht dem Zweck der Rechtskraft, nämlich Schaffung von Rechtssicherheit. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe hat demnach Bindungswirkung in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess, weil das Herausgabeurteil kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe beinhaltet.

Abstract

Unter den gerichterlichen Entscheidungen versteht man ein Ausspruch einer konkreten Rechtsfolge aufgrund Anwendung der generellen Norm auf einen konkreten Fall. Die in einem Herausgabeurteil verbindlich festgelegte, konkrete Rechtsfolge ist die Zuerkennung des Herausgabeanspruchs des Klägers und der Herausgabepflicht des Beklagten. Von dieser Rechtsfolge muss der Theorienstreit über das Wesen der Rechtskraft sorgfältig getrennt werden. Beim letzteren geht es hauptsächlich darum, wie die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Urteils sachgerecht und überzeugend erklärt werden kann. Vor allem versucht die sog. materielle Rechtskrafttheorie die Bindung des Gerichts im Folgeprozess an das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses rein aus Sicht des materiellen Rechts zu erklären, nämlich das rechtskräftige Urteil begründe die vom Urteil ausgesprochene Rechtsfolge neu. Davon zu unterscheiden ist die im Urteil festgestellte konkrete Rechtsfolge, die unabhängig von den Rechtskrafttheorien besteht. Anders als die Entscheidung des Obersten Gerichthofes, legt ein Herausgabeurteil materiell nicht nur einen Herausgabeanspruch des Klägers, sondern auch eine Herausgabepflicht des Beklagten fest. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet, dass dem Beklagten kein Recht zum Besitz, kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen kann. Die rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe bringt eine bindende Feststellung eines fehlenden Besitzrechts mit sich. Sonst könnte in einem Folgeprozess ein Anspruch auf eine Verweigerung der Herausgabepflicht gestützt werden. Damit wäre ein kontradiktorisches Gegenteil des im Vorprozess ergangenen Urteils möglich. Das ist gerade mit der Rechtskraft unvereinbar. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung kommt auch ohne Identität des Streitgegenstandes zum Tragen. Wenn im neuen Prozess ein anderer Streitgegenstand als im früheren Rechtsstreit geltend gemacht wird, ist die neue Klage zwar zulässig. Die materielle Rechtskraft des Ersturteils führt aber zu einer Bindung des Gerichts im Folgeprozess, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge eine präjudizielle Vorfrage für die Entscheidung des Zweitprozesses darstellt. Das entspricht dem Zweck der Rechtskraft, nämlich Schaffung von Rechtssicherheit. Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe hat demnach Bindungswirkung in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess, weil das Herausgabeurteil kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe beinhaltet.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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