환경소송에서의 증명책임에 관한 이론들과 환경오염피해구제법 제9조의 해석론
Theorien zur Beweislast im Umweltprozess und Auslegung des § 9 des Gesetzes über die Haftung für Umweltschäden und deren Entschädigung
박성은(계명대학교)
26권 3호, 279~330쪽
초록
Weil der Ausdruck „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ in § 9 des koreanischen Gesetzes über die Haftung für Umweltschäden und deren Entschädigung(UmwSchG) einen gewissen Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeitstheorie bzw. Neuen-Wahrscheinlichkeitstheorie zu haben scheint, so gibt es Raum für das Missverständnis, dass diese Regelung eine Festlegung der bisherigen Rechtsprechung wäre, die jene Theorien akzeptiert hat. Wenn man aber die Struktur und die Entwicklungsgeschichte dieser Regelung, nämlich die Nachfolgung des § 6 des deutschen Umwelthaftungsgesetzes, in Betracht zieht, versteht es sich, dass die „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ einen anderen Begriff als denjenigen bei der Wahrscheinlichkeitstheorie darstellt und die Beweislast des Geschädigten stärker als nach der bisherigen Rechtsprechung erleichtert wird. Die „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ in § 9 UmwSchG ist jedoch ein ziemlich abstraktes Konzept, und obwohl die für ihre Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren in Absatz 2 desselben Artikels aufgeführt sind, variiert das Gewicht dieser Faktoren für jeden einzelnen Fall, und nicht selten sollen andere zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden. Daher wird eine spezifischere Auslegung nur dann möglich sein, wenn in Zukunft verwandte Fälle gesammelt werden. Erfreulich ist, dass die bisherige, viel kritisierte Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsschäden durch Umweltbelastungen, die sog. spezifische und unspezifische Krankheiten unterscheidet und im letzteren Fall einen zweistufigen Beweis verlangt, nicht mehr anwendbar ist, soweit § 9 UmwSchG Anwendung findet. Da es noch nicht viele Fälle gibt, in denen diese Vorschirft angewendet wurde, ist es schwer einzuschätzen, wie sich ihre konkrete Auslegung in Zukunft entwickelt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Gerichte die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen, die von dieser Regelung nicht betroffen sind, schrittweise ändern werden. Andererseits bestehen nach wie vor Schwierigkeiten, die nicht allein durch die Einführung von Regeln zur verschuldensunabhängigen Haftung und zur Vermutung der Kausalität gelöst werden können. Beispiele hierfür sind der Informationsabstand zwischen den Parteien, die Schwierigkeiten bei der Erhebung von Beweismitteln, die auch nicht vom Betreiber der Einrichtung erlangt werden können, und der Mangel an Fachwissen sowie die vernünftige Gleichgültigkeit des Opfers. Als Gegenmaßnahmen zu diesen Problemen können eine Stärkung des Auskunftsanspruchs, die Einführung von Verfahren zur Offenlegung von Beweismitteln (Discovery), eine nationale Unterstützung und Systemverbesserungen zur Belebung epidemiologischer Untersuchungen und eine Stärkung der Verfahren für kollektive Rechtsbehelfe erwogen werden.
Abstract
Weil der Ausdruck „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ in § 9 des koreanischen Gesetzes über die Haftung für Umweltschäden und deren Entschädigung(UmwSchG) einen gewissen Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeitstheorie bzw. Neuen-Wahrscheinlichkeitstheorie zu haben scheint, so gibt es Raum für das Missverständnis, dass diese Regelung eine Festlegung der bisherigen Rechtsprechung wäre, die jene Theorien akzeptiert hat. Wenn man aber die Struktur und die Entwicklungsgeschichte dieser Regelung, nämlich die Nachfolgung des § 6 des deutschen Umwelthaftungsgesetzes, in Betracht zieht, versteht es sich, dass die „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ einen anderen Begriff als denjenigen bei der Wahrscheinlichkeitstheorie darstellt und die Beweislast des Geschädigten stärker als nach der bisherigen Rechtsprechung erleichtert wird. Die „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ in § 9 UmwSchG ist jedoch ein ziemlich abstraktes Konzept, und obwohl die für ihre Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren in Absatz 2 desselben Artikels aufgeführt sind, variiert das Gewicht dieser Faktoren für jeden einzelnen Fall, und nicht selten sollen andere zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden. Daher wird eine spezifischere Auslegung nur dann möglich sein, wenn in Zukunft verwandte Fälle gesammelt werden. Erfreulich ist, dass die bisherige, viel kritisierte Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsschäden durch Umweltbelastungen, die sog. spezifische und unspezifische Krankheiten unterscheidet und im letzteren Fall einen zweistufigen Beweis verlangt, nicht mehr anwendbar ist, soweit § 9 UmwSchG Anwendung findet. Da es noch nicht viele Fälle gibt, in denen diese Vorschirft angewendet wurde, ist es schwer einzuschätzen, wie sich ihre konkrete Auslegung in Zukunft entwickelt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Gerichte die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen, die von dieser Regelung nicht betroffen sind, schrittweise ändern werden. Andererseits bestehen nach wie vor Schwierigkeiten, die nicht allein durch die Einführung von Regeln zur verschuldensunabhängigen Haftung und zur Vermutung der Kausalität gelöst werden können. Beispiele hierfür sind der Informationsabstand zwischen den Parteien, die Schwierigkeiten bei der Erhebung von Beweismitteln, die auch nicht vom Betreiber der Einrichtung erlangt werden können, und der Mangel an Fachwissen sowie die vernünftige Gleichgültigkeit des Opfers. Als Gegenmaßnahmen zu diesen Problemen können eine Stärkung des Auskunftsanspruchs, die Einführung von Verfahren zur Offenlegung von Beweismitteln (Discovery), eine nationale Unterstützung und Systemverbesserungen zur Belebung epidemiologischer Untersuchungen und eine Stärkung der Verfahren für kollektive Rechtsbehelfe erwogen werden.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학