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학술논문토지공법연구2023.02 발행

Einschränkung und Aufgabe für die Rechtsstaatliche Verwaltung-Prinzip durch die Corona-Lage

Einschränkung und Aufgabe für die Rechtsstaatliche Verwaltung-Prinzip durch die Corona-Lage

신정규(충북대학교)

101권, 287~309쪽

초록

Als „Rechtsstaat“ wird allgemein ein Staat bezeichnet, in dem nicht nur das Verhältnis zwischen Privatpersonen, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Einzelnen sowie das Innengebiet eines Staates gesetzlich geregelt sind. Rechtsstaat bedeutet in diesem Sinne also wörtlich einen Staat, der mit einem durch das Recht geregelten Staatssystem ausgestattet ist, und es bedeutet, dass alle Staatsgewalt an das Gesetz gebunden ist. Damit ist der Ausübung staatlicher Hoheitsgewal vorhersehbar und beträgt es dazu, eine Rechtssicherheit und Gerechtigkeit zu verwirklichen. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips liegt darin, dass es als Prinzip der Begrenzung und Kontrolle der Staatsgewalt zur Gewährleistung der Freiheit und Rechte der Menschen fungiert. Folglich bedeutet die COVID-19-Lage keine Ausnahme von der Rechtsstaatlichkeit oder der rechtsstaatlichen Verwaltung bedeutet Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips lassen sich vor allem formell und materiell erfassen. Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips können aus verschiedenen Perspektiven dargestellt werden. Das Prinzip der rechtsstaatlichen Verwaltung kann als das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet werden, das auf Verwaltungshandlungen unter staatlichen Handlungen angewendet wird. Das Rechtsstaatsprinzip im Verwaltungsbereich betont den Vorrang „der Verfassung und der Gesetze“ vor dem Verwaltungs- handeln. Der „Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes“ bezeichnet der Vorrang des Gesetzes vor dem Verwaltungshandeln (Rechtsbindung der Verwaltung). Dabei kann man sagen, dass es sich um einen Grundsatz handelt, der für alle Bereiche der Verwaltung unabhängig von der Rechtsnatur oder -form der Verwaltung gilt. Der „Vorbehalt des Gesetzes“ bedeutet, dass die vollziehende Gewalt auf Grund des Gesetzes angewendet werden muss, d. h. durch Ermächtigungsgesetzes (Verwaltungs- handeln auf Grund des Gesetzes; Ermächtigung des Gesetzes). Die wichtigste Frage des parlamentarischen Vorbehalts auf der Grundlage der Wesentlichkeitstheorie ist die Beurteilung der wesentlichen gesetzlich zu regelnden Angelegenheiten. Grundsätzlich ist sie nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen oder Grundrechten zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich zu regelnden und wesentlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Grundrechtsverwirklichung (Grundrechtsrelevanz) stehen. Neben der Relevanz der Grundrechte schlug das KVerfG „die Notwendigkeit des Interessenausgleichs durch öffentliche Debatte im Parlament“ als Kriterium für die Beurteilung des parlamentarischen Vorbehalts vor. Die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs durch offene Debatte in der Nationalversammlung erkennt den Unterschied zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren an und beurteilt die Wesentlichkeit der gesetzlichen Regelungssachen nach der Besonderheit des Gesetzgebungsverfahrens. Eine solche Position kann so gesehen werden, dass sie nicht nur dem Inhalt der Regelungssachen (in Bezug auf die Grundrechtsrelevanz) Bedeutung beimisst, sondern auch der Besonderheit des Gesetzgebungs- verfahrens. Der Verbotsgrundsatz einer umfassenden Ermächtigung von Gesetzen kann als eine verfassungsrechtliche Beschränkung der Gesetzgebungsermächtigung angesehen werden. Der Inhalt des Verbotsgrundsatzes einer umfassenden Ermächtigung von Gesetzen soll in diesem Fall verlangen, dass Umfang und Inhalt der Ermächtigung im Gesetz konkret und eindeutig festgelegt werden. Da Das Bestimmtheitsprinzip von Gesetzen und Ermächtigungsgesetzen letztlich eine wesentliche Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehaltsgrundsatzes bedeutet, lässt sich der Gesetzesvorbehaltsgrundsatz als „Vorbehaltsgrundsatz der bestimmten Gesetze“ ausdrücken. Die Bestimmung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 KVR und das strafrechtliche Gesetzes- vorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG setzen dieses Bestimmtheitsprinzip von Gesetzen und Gesetzermächtigung voraus. Die Ausbreitung und explosionsartige Zunahme von COVID-19 ermöglichte es, einen neuen Umgangsleben zu erleben. Länder auf der ganzen Welt haben verschiedene Formen von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergriffen, um COVID-19 zu beenden. Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten können Eingriffe oder Einschränkungen in die Bereiche des Grundrechtsschutzes sein, und solche Eingriffe und Einschränkungen erstrecken sich auf alle Bereiche der Grundrechte. Die Behauptung, dass das Urteil der Justiz Grenzen hat, kann als auf Fachwissen in der Prävention und Quarantäne von Infektionskrankheiten beruhend angesehen werden. Darüber hinaus kann argumentiert werden, dass eine Verschärfung der gerichtlichen Überprüfungs- maßstäbe für Infektiionsbekämpfungsmaßnahmen in der Krisensituation der weltweiten Ausbreitung von Infektionskrankheiten nicht sachgerecht ist, weil sie die Wirksamkeit von Infektiions- bekämpfungsmaßnahmen einschränkt. Es ist wichtig, die Infektionskrisensituation zu überwinden und das normale Leben wiederherzustellen, aber es ist nicht angemessen, das rechtsstaatliche Verwaltungsprinzip auf der Grundlage von Professionalität und Krisensituation zurückzunehmen und die Prüfungskriterien für Verfassungswidrigkeiten abzuschwächen. Die Voraussetzungen für die Auslösung individueller Infektionsverhütungsmaßnahmen müssen direkt gesetzlich geregelt werden und es bedarf einer gesetzlichen Grundlage für starke und weitreichende Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten wie Grenzschließungen und nächtliche Ausgangssperren, um Infektionskrankheiten im flächendeckenden Ausbreitungsstadium zu verhindern. Der geltende § 49 InfekG reicht als Rechtsgrundlage für staatsweit flächendeckende Infektionsverhütungsmaßnahmen icht aus. Die detaillierten Auslösekriterien für Gruppenverbote und Social Distancing sind zumindest in den Vollzugsvorschriften festzulegen.Die Schadenersatzansprüche und Anspruch auf medizinischen Behandlung und Diagnose von Infektionskrankheiten aus § 6 Abs. 1 InfekG können als eine Staatshaftung in Hinsicht auf Sonderopfer oder Ausführung der Grundnrechtsschutzverpflichtung des Staats im Bereich des Lebens und Eigentumsrechts ansehen. Aufgrund der unklaren Bestimmung von Infektionskrankheitsverdächtigern besteht die Möglichkeit, dass unnötige Maßnahmen zur Selbstisolation oder Krankenhauseinweisung getroffen werden. Daher ist es sinnvoll, Personen mit Verdacht auf Kontakt zu Infektionskranken aus dem Umfang von Infektionskrankheits- verdächtigern nach § 2 Nr.15-2 InfekG auszuschließen. In der Realität von COVID-19, das voraussichtlich die 7. Welle erreichen wird, hoffe ich, dass weise und angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Infektionskranken auf das Rechtsstaatsprinzip und rechtstaatliche Verwaltungs- prinzip berufen.

Abstract

Als „Rechtsstaat“ wird allgemein ein Staat bezeichnet, in dem nicht nur das Verhältnis zwischen Privatpersonen, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Einzelnen sowie das Innengebiet eines Staates gesetzlich geregelt sind. Rechtsstaat bedeutet in diesem Sinne also wörtlich einen Staat, der mit einem durch das Recht geregelten Staatssystem ausgestattet ist, und es bedeutet, dass alle Staatsgewalt an das Gesetz gebunden ist. Damit ist der Ausübung staatlicher Hoheitsgewal vorhersehbar und beträgt es dazu, eine Rechtssicherheit und Gerechtigkeit zu verwirklichen. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips liegt darin, dass es als Prinzip der Begrenzung und Kontrolle der Staatsgewalt zur Gewährleistung der Freiheit und Rechte der Menschen fungiert. Folglich bedeutet die COVID-19-Lage keine Ausnahme von der Rechtsstaatlichkeit oder der rechtsstaatlichen Verwaltung bedeutet Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips lassen sich vor allem formell und materiell erfassen. Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips können aus verschiedenen Perspektiven dargestellt werden. Das Prinzip der rechtsstaatlichen Verwaltung kann als das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet werden, das auf Verwaltungshandlungen unter staatlichen Handlungen angewendet wird. Das Rechtsstaatsprinzip im Verwaltungsbereich betont den Vorrang „der Verfassung und der Gesetze“ vor dem Verwaltungs- handeln. Der „Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes“ bezeichnet der Vorrang des Gesetzes vor dem Verwaltungshandeln (Rechtsbindung der Verwaltung). Dabei kann man sagen, dass es sich um einen Grundsatz handelt, der für alle Bereiche der Verwaltung unabhängig von der Rechtsnatur oder -form der Verwaltung gilt. Der „Vorbehalt des Gesetzes“ bedeutet, dass die vollziehende Gewalt auf Grund des Gesetzes angewendet werden muss, d. h. durch Ermächtigungsgesetzes (Verwaltungs- handeln auf Grund des Gesetzes; Ermächtigung des Gesetzes). Die wichtigste Frage des parlamentarischen Vorbehalts auf der Grundlage der Wesentlichkeitstheorie ist die Beurteilung der wesentlichen gesetzlich zu regelnden Angelegenheiten. Grundsätzlich ist sie nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen oder Grundrechten zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich zu regelnden und wesentlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Grundrechtsverwirklichung (Grundrechtsrelevanz) stehen. Neben der Relevanz der Grundrechte schlug das KVerfG „die Notwendigkeit des Interessenausgleichs durch öffentliche Debatte im Parlament“ als Kriterium für die Beurteilung des parlamentarischen Vorbehalts vor. Die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs durch offene Debatte in der Nationalversammlung erkennt den Unterschied zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren an und beurteilt die Wesentlichkeit der gesetzlichen Regelungssachen nach der Besonderheit des Gesetzgebungsverfahrens. Eine solche Position kann so gesehen werden, dass sie nicht nur dem Inhalt der Regelungssachen (in Bezug auf die Grundrechtsrelevanz) Bedeutung beimisst, sondern auch der Besonderheit des Gesetzgebungs- verfahrens. Der Verbotsgrundsatz einer umfassenden Ermächtigung von Gesetzen kann als eine verfassungsrechtliche Beschränkung der Gesetzgebungsermächtigung angesehen werden. Der Inhalt des Verbotsgrundsatzes einer umfassenden Ermächtigung von Gesetzen soll in diesem Fall verlangen, dass Umfang und Inhalt der Ermächtigung im Gesetz konkret und eindeutig festgelegt werden. Da Das Bestimmtheitsprinzip von Gesetzen und Ermächtigungsgesetzen letztlich eine wesentliche Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehaltsgrundsatzes bedeutet, lässt sich der Gesetzesvorbehaltsgrundsatz als „Vorbehaltsgrundsatz der bestimmten Gesetze“ ausdrücken. Die Bestimmung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 KVR und das strafrechtliche Gesetzes- vorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG setzen dieses Bestimmtheitsprinzip von Gesetzen und Gesetzermächtigung voraus. Die Ausbreitung und explosionsartige Zunahme von COVID-19 ermöglichte es, einen neuen Umgangsleben zu erleben. Länder auf der ganzen Welt haben verschiedene Formen von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergriffen, um COVID-19 zu beenden. Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten können Eingriffe oder Einschränkungen in die Bereiche des Grundrechtsschutzes sein, und solche Eingriffe und Einschränkungen erstrecken sich auf alle Bereiche der Grundrechte. Die Behauptung, dass das Urteil der Justiz Grenzen hat, kann als auf Fachwissen in der Prävention und Quarantäne von Infektionskrankheiten beruhend angesehen werden. Darüber hinaus kann argumentiert werden, dass eine Verschärfung der gerichtlichen Überprüfungs- maßstäbe für Infektiionsbekämpfungsmaßnahmen in der Krisensituation der weltweiten Ausbreitung von Infektionskrankheiten nicht sachgerecht ist, weil sie die Wirksamkeit von Infektiions- bekämpfungsmaßnahmen einschränkt. Es ist wichtig, die Infektionskrisensituation zu überwinden und das normale Leben wiederherzustellen, aber es ist nicht angemessen, das rechtsstaatliche Verwaltungsprinzip auf der Grundlage von Professionalität und Krisensituation zurückzunehmen und die Prüfungskriterien für Verfassungswidrigkeiten abzuschwächen. Die Voraussetzungen für die Auslösung individueller Infektionsverhütungsmaßnahmen müssen direkt gesetzlich geregelt werden und es bedarf einer gesetzlichen Grundlage für starke und weitreichende Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten wie Grenzschließungen und nächtliche Ausgangssperren, um Infektionskrankheiten im flächendeckenden Ausbreitungsstadium zu verhindern. Der geltende § 49 InfekG reicht als Rechtsgrundlage für staatsweit flächendeckende Infektionsverhütungsmaßnahmen icht aus. Die detaillierten Auslösekriterien für Gruppenverbote und Social Distancing sind zumindest in den Vollzugsvorschriften festzulegen.Die Schadenersatzansprüche und Anspruch auf medizinischen Behandlung und Diagnose von Infektionskrankheiten aus § 6 Abs. 1 InfekG können als eine Staatshaftung in Hinsicht auf Sonderopfer oder Ausführung der Grundnrechtsschutzverpflichtung des Staats im Bereich des Lebens und Eigentumsrechts ansehen. Aufgrund der unklaren Bestimmung von Infektionskrankheitsverdächtigern besteht die Möglichkeit, dass unnötige Maßnahmen zur Selbstisolation oder Krankenhauseinweisung getroffen werden. Daher ist es sinnvoll, Personen mit Verdacht auf Kontakt zu Infektionskranken aus dem Umfang von Infektionskrankheits- verdächtigern nach § 2 Nr.15-2 InfekG auszuschließen. In der Realität von COVID-19, das voraussichtlich die 7. Welle erreichen wird, hoffe ich, dass weise und angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Infektionskranken auf das Rechtsstaatsprinzip und rechtstaatliche Verwaltungs- prinzip berufen.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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