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학술논문노동법학2023.09 발행KCI 피인용 1

근로기준법 70년, 해고법제의 변천과 의미

70 years of Labor Standards Act, the Transition and the Significance of Employment Protection Law

유성재(중앙대학교)

87호, 45~94쪽

초록

Am 10. 5. 1953. wurde das Arbeitsstandardsgesetz(ASG a.F.) erlassen, das als Arbeitsnehmerschutzrecht zur Anwendung für das Arbeitsverhältnis primär kommt. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung sieht § 27 Abs. 1 ASG a.F. als die allgemeine Kündigungsschutzvorschrift vor, dass Arbeitgeber keine Kündigung ohne sachlichen Grund aussprechen dürfen. Am 13. 3. 1997 wird das Arbeitstandardgesetz erneut erlassen und regelt das neue Arbeitsstandardgesetz(ASG n.F.) die betriebsbedingte Kündigung gesondert von den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften. Außerdem sieht das ASG n.F. vor, dass der Arbeitgeber für die Wiedereinstellung der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer sich bemühen soll. Durch die Änderung des ASG n.F. am 26. 1. 2007 wird diese Wiedereinstellungspflicht des Arbeitgebers von Bemühungspflicht zu Rechtspflicht gewandelt. Im Zusammenhang mit Form und Verfahren wird die Kündigungsfrist als Erstes durch die Änderung des ASG a.F. am 4, 12, 1961. eingeführt. Also kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Als Nächstes wird am 26. 1. 2007 Schriftformbestimmung des Arbeitgebers eingeführt, nach der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform bedürfen. Gegen die ungerechtfertigte Kündigung reguliert das ASG a.F. strafrechtlich. Also war eine Kündigung ohne sachlicher Grund strafbar. Strafrechtliche Bestimmung für die ungerechtfertigte Kündigung wird durch die Änderung des ASG n.F. am 26. 1. 2007 abgeschafft. Stattdessen ist ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnung von Arbeitskommission neu eingeführt worden. Ein Rechtsbehelf bei der Arbeitskommission gegen unrechtfertigte Kündigung wird seit 29. 3. 1989 durch die Änderung des ASG a.F. möglich. Im Jahr 2007 ist ein Abfindungsanspruch eingeführt worden, nach dem die Arbeitskommission auf Antrag des Arbeitnehmers die Zahlung einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung anordnen kann. Im Großen und Ganzen wird die Rechtsmittel gegen ungerechtfertigte Kündigung diversifiziert. Also kann man beurteilen, dass Kündigungsschutzrecht im ASG in den letzten 70 Jahren sich in eine wünschenswerte Richtung gewandelt hat.

Abstract

Am 10. 5. 1953. wurde das Arbeitsstandardsgesetz(ASG a.F.) erlassen, das als Arbeitsnehmerschutzrecht zur Anwendung für das Arbeitsverhältnis primär kommt. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung sieht § 27 Abs. 1 ASG a.F. als die allgemeine Kündigungsschutzvorschrift vor, dass Arbeitgeber keine Kündigung ohne sachlichen Grund aussprechen dürfen. Am 13. 3. 1997 wird das Arbeitstandardgesetz erneut erlassen und regelt das neue Arbeitsstandardgesetz(ASG n.F.) die betriebsbedingte Kündigung gesondert von den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften. Außerdem sieht das ASG n.F. vor, dass der Arbeitgeber für die Wiedereinstellung der betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer sich bemühen soll. Durch die Änderung des ASG n.F. am 26. 1. 2007 wird diese Wiedereinstellungspflicht des Arbeitgebers von Bemühungspflicht zu Rechtspflicht gewandelt. Im Zusammenhang mit Form und Verfahren wird die Kündigungsfrist als Erstes durch die Änderung des ASG a.F. am 4, 12, 1961. eingeführt. Also kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Als Nächstes wird am 26. 1. 2007 Schriftformbestimmung des Arbeitgebers eingeführt, nach der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform bedürfen. Gegen die ungerechtfertigte Kündigung reguliert das ASG a.F. strafrechtlich. Also war eine Kündigung ohne sachlicher Grund strafbar. Strafrechtliche Bestimmung für die ungerechtfertigte Kündigung wird durch die Änderung des ASG n.F. am 26. 1. 2007 abgeschafft. Stattdessen ist ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnung von Arbeitskommission neu eingeführt worden. Ein Rechtsbehelf bei der Arbeitskommission gegen unrechtfertigte Kündigung wird seit 29. 3. 1989 durch die Änderung des ASG a.F. möglich. Im Jahr 2007 ist ein Abfindungsanspruch eingeführt worden, nach dem die Arbeitskommission auf Antrag des Arbeitnehmers die Zahlung einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung anordnen kann. Im Großen und Ganzen wird die Rechtsmittel gegen ungerechtfertigte Kündigung diversifiziert. Also kann man beurteilen, dass Kündigungsschutzrecht im ASG in den letzten 70 Jahren sich in eine wünschenswerte Richtung gewandelt hat.

발행기관:
한국노동법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.69596/JLL.2023.09.87.45
분류:
노동법

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