독일의 성별기록자기결정법의 기본 내용과 가족법 관련 문제에 대한 소고
Eine kleine Studie über das Grundkonzept des Selbstbestimmungsgesetzes und die diesbezügliche Frage im Familienrecht
이동수(강원대학교 법학전문대학원)
38권 3호, 151~208쪽
초록
19. Juni 2024 ist im Bundesgesetzblatt »das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschrift« (Selbstbestimmungsgesetz: SBGG) erlassen. Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 tritt das Transsexuellengesetz außer Kraft, das für die Änderung des Geschlechtseintrags und Namens ein aufwendiges Gutachterverfahren und die gerichtliche Anerkennung der Änderungen vorschreibt. Die Grundlage für die neue Gesetzgebung liegt in den Rechtsgrundsätzen, die das BVerfG im Hinblick auf die Geschlechtsidentität weiterentwickelt hat. Eine Zitat hierfür lautet folgendes: “Das allgemeine Persön- lichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.” Das SBGG vereinheitlicht die Regelungen für trans- und intergeschlechtliche Personen. Zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist lediglich eine Erklärung vor dem Standesamt notwendig (§ 2 Abs. 1 SBGG), sowie die eigene Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Vornamen der Geschlechtsidentität am besten entsprechen (§ 2 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige über 14 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (oder des Familiengerichts) notwendig (§ 3 Abs. 1 SBGG), für Minderjährige unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter selbst die Erklärung abgeben (§ 3 Abs. 2 SBGG). Bezüglich der Auswirkung auf das Familienrecht ist § 11 SBGG von Bedeutung. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG hat das Geschlechtseintrag im Personenenregister auf das Rechtsverhältnis zwischen der gebärenden Mutter bzw. dem Vater i.S.d. §1592 BGB und ihren Kinder Auswirkung. Von daher ist die Mutterschaft unberührt, wenngleich die Mutter ihren Geschlechtseintrag geändert hatte. Dagegen ist für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich. Daher wird eine Vaterschaft nicht mehr akzeptiert, wenn der Vater vor der Geburt ihrer Kinder bereit seine Geschlechtseintrag geändert hat. Auch in Korea wird das Recht auf Achtung und Bewahrung der Geschlechtsidentität als Grundrecht geschützt. Im Zusammenhang mit solchen verfassungsrechtlichen Vorgaben beschäftigt sich auch die koreanische Rechtssprechung mehrmals mit der Frage der Geschlechts- änderung für die transgeschlechtlichen Personen. Aus dem rechts- vergleichenden Gesichtspunkt ist somit ein Überblick über die aktuelle Entwicklung im deutschen Recht auch auf koreanischer Seite sehr interessant.
Abstract
19. Juni 2024 ist im Bundesgesetzblatt »das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschrift« (Selbstbestimmungsgesetz: SBGG) erlassen. Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 tritt das Transsexuellengesetz außer Kraft, das für die Änderung des Geschlechtseintrags und Namens ein aufwendiges Gutachterverfahren und die gerichtliche Anerkennung der Änderungen vorschreibt. Die Grundlage für die neue Gesetzgebung liegt in den Rechtsgrundsätzen, die das BVerfG im Hinblick auf die Geschlechtsidentität weiterentwickelt hat. Eine Zitat hierfür lautet folgendes: “Das allgemeine Persön- lichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.” Das SBGG vereinheitlicht die Regelungen für trans- und intergeschlechtliche Personen. Zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist lediglich eine Erklärung vor dem Standesamt notwendig (§ 2 Abs. 1 SBGG), sowie die eigene Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Vornamen der Geschlechtsidentität am besten entsprechen (§ 2 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige über 14 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (oder des Familiengerichts) notwendig (§ 3 Abs. 1 SBGG), für Minderjährige unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter selbst die Erklärung abgeben (§ 3 Abs. 2 SBGG). Bezüglich der Auswirkung auf das Familienrecht ist § 11 SBGG von Bedeutung. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG hat das Geschlechtseintrag im Personenenregister auf das Rechtsverhältnis zwischen der gebärenden Mutter bzw. dem Vater i.S.d. §1592 BGB und ihren Kinder Auswirkung. Von daher ist die Mutterschaft unberührt, wenngleich die Mutter ihren Geschlechtseintrag geändert hatte. Dagegen ist für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich. Daher wird eine Vaterschaft nicht mehr akzeptiert, wenn der Vater vor der Geburt ihrer Kinder bereit seine Geschlechtseintrag geändert hat. Auch in Korea wird das Recht auf Achtung und Bewahrung der Geschlechtsidentität als Grundrecht geschützt. Im Zusammenhang mit solchen verfassungsrechtlichen Vorgaben beschäftigt sich auch die koreanische Rechtssprechung mehrmals mit der Frage der Geschlechts- änderung für die transgeschlechtlichen Personen. Aus dem rechts- vergleichenden Gesichtspunkt ist somit ein Überblick über die aktuelle Entwicklung im deutschen Recht auch auf koreanischer Seite sehr interessant.
- 발행기관:
- 한국가족법학회
- 분류:
- 법학