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학술논문한양법학2024.11 발행

계약체결의 원인과 계약의 구속력에 관한 독일의 법이론 - 법제사적 형성과정과 비교법적 특징을 중심으로 -

Causa und Durchsetzbarkeit eines Vertrags im deutschen Recht

김성호(국립부경대학교 법학과)

35권 4호, 175~197쪽

초록

Im altrömischen ius civile konnten nur bestimmte Formen und Typen schuldrechtlicher Verträge gerichtlich durchsetzbar. Aus einem unter den Kategorien nicht einzuordnenen Vertrag konnte grundsätzlich nicht auf Erfüllung geklagt werden. In klassischer Zeit bezeichnete man so mit dem Wort pactum gerade formlose, nicht klagbare Verträge im Gegensatz zu den contractus und zur Stipulation. Obwohl das Prinzip des numerus clausus klagbarer Verträge zwar im Verlaufe der römischen Rechtsentwicklung, vor allem im justinianischen Recht, abgeschwächt war, blieb aber immer die Regel, dass aus nuda pactio keine Klage entstehe. Das Wort causa taucht zwar im Zusammenhang mit der Stipulation in einigen Stellen auf. Es hatte aber dabei keinen klaren und eindeutigen Sinn. Es wird in der Literatur allgemein angenommen, dass sich im römischen Recht keine eigenständige causa-Theorie im Vertragsrecht entwickelte. Im Mittelalter entnahmen die Glossatoren zwar in erster Linie dem Corpus Iuris, dass alle obligatorischen Verträge eine willensmäßige Übereinstimmung zur Voraussetzung haben, sie folgerten daraus aber irrtümlich, dass pactum (D 2, 14, 1, 1 u. 2), nicht conventio (D 2, 14, 1, 3 u. 4 sowie D 2, 14, 7), der Oberbegriff für alle obligatorischen Verträge einschließlich der Stipulation sei. Nach ihrer Theorie musste zu dem bloßen consensus ein typengerechtes vestimentum (Kleidung) hinzutreten, um ihm eine Klagbarkeit zu geben. Im kanonischen Recht wurde dagegen durch die Beseitigung des Typenzwangs im römischen Vertragsrecht eine bloße, formlose Willenseinigung als Verpflichtungsgrund anerkannt (pacta sunt servanda). Gegen Ende des 15. Jahrhunderts setzte sich schließlich die Lehre durch, dass jede Verpflichtung für ihre Wirksamkeit eine causa, d. h. einen vernünftigen Grund für den Vertragsschluss, haben müsse. Die urspünglich durch den vertraglichen Typenzwang bewirkte Garantie vertraglicher Rationalität im Interesse geschäftsunerfahrener Parteien wurde im Ergebnis mit dem Erfordernis der causa durch ein materielles Kriterium ersetzt. In Deutschland wurde mit der Rezeption des römischen Rechts die kononistische Lehre von der Klagbarkeit des pactum cum causa übernommen. Im usus modernus wurde zunächst die römischrechtliche Maxime von der Nichtklagbarkeit der pacta nuda völlig überwunden. Diese Entwicklung ist im Wesentlichen auf den Einfluss der Lehre des rationalistischen Naturrechts zurückzugehen, dass die Durchsetzbarkeit aller Verträge nach dem Naturrecht geboten sei und die Klaglosigkeit der pacta als eine spezifische römischrechtliche Lehre ihm entgegenstehe. Die römischrechtlichen Vertragstypen einschließlich der Stipulation wurden somit in Deutschland endgültig nicht rezipiert. Mit dem Sieg des Grundsatzes der Formfreiheit setzte es sich als gemeines Gewohnheitsrecht durch, dass zur Klagbarkeit eines obligatorischen Vertrags nur das Dasein eines gehörig erklärten Konsenses über alle wesentlichen Bestandteile seines Inhalts erforderlich sei. Diese Lehre ließ im Ergebnis keinen Raum für die Casua als eine selbstständige Voraussetzung für die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eines obligatorischen Vertrags. Anders als in Frankreich trat mithin bei den deutschen Autoren die Causa in den Schriften seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. Das BGB hat auch die Causa im Vertragsrecht nicht aufgenommen. Die im gemeinen Recht ausgebildete Lehre von der Causa lebt im deutschen Recht heute nur noch im Bereicherungsrecht fort.

Abstract

Im altrömischen ius civile konnten nur bestimmte Formen und Typen schuldrechtlicher Verträge gerichtlich durchsetzbar. Aus einem unter den Kategorien nicht einzuordnenen Vertrag konnte grundsätzlich nicht auf Erfüllung geklagt werden. In klassischer Zeit bezeichnete man so mit dem Wort pactum gerade formlose, nicht klagbare Verträge im Gegensatz zu den contractus und zur Stipulation. Obwohl das Prinzip des numerus clausus klagbarer Verträge zwar im Verlaufe der römischen Rechtsentwicklung, vor allem im justinianischen Recht, abgeschwächt war, blieb aber immer die Regel, dass aus nuda pactio keine Klage entstehe. Das Wort causa taucht zwar im Zusammenhang mit der Stipulation in einigen Stellen auf. Es hatte aber dabei keinen klaren und eindeutigen Sinn. Es wird in der Literatur allgemein angenommen, dass sich im römischen Recht keine eigenständige causa-Theorie im Vertragsrecht entwickelte. Im Mittelalter entnahmen die Glossatoren zwar in erster Linie dem Corpus Iuris, dass alle obligatorischen Verträge eine willensmäßige Übereinstimmung zur Voraussetzung haben, sie folgerten daraus aber irrtümlich, dass pactum (D 2, 14, 1, 1 u. 2), nicht conventio (D 2, 14, 1, 3 u. 4 sowie D 2, 14, 7), der Oberbegriff für alle obligatorischen Verträge einschließlich der Stipulation sei. Nach ihrer Theorie musste zu dem bloßen consensus ein typengerechtes vestimentum (Kleidung) hinzutreten, um ihm eine Klagbarkeit zu geben. Im kanonischen Recht wurde dagegen durch die Beseitigung des Typenzwangs im römischen Vertragsrecht eine bloße, formlose Willenseinigung als Verpflichtungsgrund anerkannt (pacta sunt servanda). Gegen Ende des 15. Jahrhunderts setzte sich schließlich die Lehre durch, dass jede Verpflichtung für ihre Wirksamkeit eine causa, d. h. einen vernünftigen Grund für den Vertragsschluss, haben müsse. Die urspünglich durch den vertraglichen Typenzwang bewirkte Garantie vertraglicher Rationalität im Interesse geschäftsunerfahrener Parteien wurde im Ergebnis mit dem Erfordernis der causa durch ein materielles Kriterium ersetzt. In Deutschland wurde mit der Rezeption des römischen Rechts die kononistische Lehre von der Klagbarkeit des pactum cum causa übernommen. Im usus modernus wurde zunächst die römischrechtliche Maxime von der Nichtklagbarkeit der pacta nuda völlig überwunden. Diese Entwicklung ist im Wesentlichen auf den Einfluss der Lehre des rationalistischen Naturrechts zurückzugehen, dass die Durchsetzbarkeit aller Verträge nach dem Naturrecht geboten sei und die Klaglosigkeit der pacta als eine spezifische römischrechtliche Lehre ihm entgegenstehe. Die römischrechtlichen Vertragstypen einschließlich der Stipulation wurden somit in Deutschland endgültig nicht rezipiert. Mit dem Sieg des Grundsatzes der Formfreiheit setzte es sich als gemeines Gewohnheitsrecht durch, dass zur Klagbarkeit eines obligatorischen Vertrags nur das Dasein eines gehörig erklärten Konsenses über alle wesentlichen Bestandteile seines Inhalts erforderlich sei. Diese Lehre ließ im Ergebnis keinen Raum für die Casua als eine selbstständige Voraussetzung für die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eines obligatorischen Vertrags. Anders als in Frankreich trat mithin bei den deutschen Autoren die Causa in den Schriften seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. Das BGB hat auch die Causa im Vertragsrecht nicht aufgenommen. Die im gemeinen Recht ausgebildete Lehre von der Causa lebt im deutschen Recht heute nur noch im Bereicherungsrecht fort.

발행기관:
한양법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.35227/HYLR.2024.11.35.4.175
분류:
법해석학

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