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학술논문비교형사법연구2025.04 발행

독일 도로점거시위의 형사법적 쟁점과 그 시사점 - 독일 환경단체 ‘마지막세대(Letzte Generation)’의 소위 접착제 시위 사례를 중심으로 -

Strafrechtliche Fragen und Implikationen der Sitzblockaden in Deutschland – Mit Bezug auf Fälle von sog. Klimaklebern der Letzten Generation im Jahr 2023 -

박종열(연세대학교 법학연구원)

27권 2호, 247~277쪽

초록

2023년 독일 베를린 시내 주요 도로 수십 여곳에서 독일 환경단체 ‘마지막 세대(Letzte Generation)’가 도로에 기습적으로 뛰어들어 접착제로 자신의 손을 아스팔트 바닥에 붙이는 등의 행위를 하여 의도적으로 도로의 통행을 방해하고, 정부의 친환경 에너지정책을 촉구하는 시위를 시작하였다. 이번 사건을 통해 도로점거시위의 형사법적 쟁점이 다시 주목받고 있다. 소위 접착제 시위(도로점거시위)에 대해서 독일 형법상 강요죄(형법 제240조), 도로교통범죄(형법 제315b조), 공무집행공무원에 대한 저항죄(형법 제113조), 구조행위방해죄(형법 제115조 제3항, 제323c조 제2항), 범죄단체조직죄(형법 제129조) 등의 죄책이 검토될 수 있다. 특히, 강요죄에서의 구성요건 중 폭력개념에 대해 독일 판례는 계속 변해왔었는데, 독일 연방대법원의 소위 ‘두번째 줄(Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung)’ 판례가 등장한 이후 도로점거시위를 강요죄에서의 폭력개념 범주 안에서 해석하고 있다. 이 판례에 따르면, 도로점거 시위의 경우 첫 번째 줄에 있던 운전자들에게는 물리적으로 강압적인 효과가 발생하지 않지만, 도로점거 시위자들은 이러한 첫 번째 줄 차량 운전자들을 도구(Werkzeug)로 이용하여 후미 차량 운전자들에게 극복할 수 없는 물리적 장애물을 유발한 결과를 초래한다. 이는 결국 시위대에게 행위지배가 있다고 볼 수 있으며, 간접정범에 의한 강요죄를 구성한다고 판시하였다. 다만, 강요죄의 폭력개념에 포함된다고 하더라도, 그 위법행위가 비난성이 없다면, 강요죄는 성립하지 않는다. 독일의 도로점거시위 사례는 기본법상 집회 및 시위의 자유와 형사법의 개입이라는 복잡한 쟁점이 내재되어 있다. 독일 판례의 입장도 기본법상 집회 및 시위의 자유를 최대한 보장하고 형법적인 판단에 있어 비난성을 심사하여 형사법적 개입을 최소한으로 하려고 한다. 한국에서 도로점거시위가 발생하였을 경우 주로 교통방해죄만이 검토되는데, 독일의 사례처럼 강요죄도 검토해 볼 수 있을 것이다. 다만, 독일처럼 ‘비난성 심사’조항이 없기 때문에 양형판단과정에서 헌법상 기본권인 집회 및 시위의 자유가 위축되지 않도록 충분히 고려되어야 할 것이다.

Abstract

Im Jahr 2023 blockierte die Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“ Berliner Hauptstraßen, indem sie sich mit Klebstoff am Asphalt festklebte, um gegen die Energiepolitik zu protestieren. Der Vorfall lenkte erneut Aufmerksamkeit auf die strafrechtlichen Aspekte von Straßensperren. Im Kontext der sog. Klebeproteste können verschiedene Straftatbestände in Betracht gezogen werden, darunter Nötigung (§ 240 StGB), gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Behinderung hilfeleistender Personen (§§ 115 Abs. 3, 323c Abs. 2 StGB) sowie die Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB). Die deutsche Rechtsprechung hat insbesondere seit der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH den Gewaltbegriff als Bestandteil des Straftatbestands der Nötigung weiterentwickelt. Diese Rechtsprechung legt nahe, dass bei Fahrern in der ersten Reihe, die direkt mit den Demonstrierenden konfrontiert sind, keine physische Nötigung vorliegt. Fahrer in der zweiten Reihe und darüber hinaus hingegen werden als genötigt angesehen, da die Demonstrierenden die Fahrer in der ersten Reihe faktisch als Werkzeug nutzen, um ein physisches Hindernis zu schaffen, das die nachfolgenden Fahrer nicht überwinden können. Selbst wenn der Gewaltbegriff im Tatbestand der Nötigung enthalten ist, wird dieser nicht erfüllt, wenn die Handlung nicht als verwerflich einzustufen ist. Dieser Fall stellt eine komplexe Rechtsfrage dar, die sowohl die Versammlungsund Demonstrationsfreiheit nach dem Grundgesetz als auch den strafrechtlichen Eingriff betrifft. Die deutsche Rechtsprechung strebt an, die Versammlungsfreiheit nach dem Grundgesetz zu maximieren und gleichzeitig die Eingriffe durch das Strafrecht zu minimieren, indem sie die Verwerflichkeit der Handlungen überprüft. Bei Sitzblockaden in Korea wird i.d.R lediglich die Behinderung des Straßenverkehrs gemäß § 185 K-StGB berücksichtigt. Allerdings könnte auch der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 324 K-StGB in Betracht gezogen werden. Da das K-StGB keine Überprüfung der Verwerflichkeit vorschreibt, sollte bei der Strafzumessung darauf geachtet werden, die Versammlungsund Demonstrationsfreiheit als verfassungsmäßiges Grundrecht nicht unangemessen einzuschränken. der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 324 K-StGB in Betracht gezogen werden. Da das K-StGB keine Überprüfung der Verwerflichkeit vorschreibt, sollte bei der Strafzumessung darauf geachtet werden, die Versammlungsund Demonstrationsfreiheit als verfassungsmäßiges Grundrecht nicht unangemessen einzuschränken.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2025.27.2.008
분류:
법학

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