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학술논문공법연구2025.06 발행

처분을 갈음하는 공법상 계약의 가능성에 관한 연구

Die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge als Ersatz für Verwaltungsakte

이승훈(고려대학교)

53권 4호, 421~453쪽

초록

공법상 계약은 처분이 가지고 있는 일방성과 경직성을 시정하고, 행정기관과 국민의 협상을 통해 상황에 맞는 유연한 대응이 가능하다. 하지만 사적자치가 완전히 허용되지는 않는 공법상 계약에 국민의 권리를 제한하거나 의무를 부과할 수 있는 내용을 담을 수 있는가의 문제에 대한 해명이 필요하다. 이는 처분을 갈음하는 공법상 계약이 허용되는가의 문제로 다루어지고 있다. 법률유보원칙의 역사적 전개과정을 통해 지배적인 학설이자 판례의 입장으로 자리 잡은 본질성 이론은 무엇이 법률상 근거가 필요한 본질적이고 중요한 사항인지에 관하여 명확한 기준이 없다는 단점이 있다. 이는 공법상 계약과 관련해서도 중대한 단점으로 작용한다. 공법상 계약은 사전에 계약의 내용이 될 사항을 법률로 규정하는 것은 불가능하고, 행정주체와 상대방 사이에 협의에 따라 구성한 계약의 내용이 사후적으로 볼 때 본질적이거나 중요한 내용이라는 이유로 위법하다고 한다면 공법상 계약으로 형성된 법률관계를 심히 불안정한 상태에 놓이게 할 수도 있기 때문이다. 법률유보원칙과 다른 평면에서 공법상 계약에 법률상 근거가 필요한지에 관하여 살펴보면, 국가권력의 남용을 방지하고 국민의 자유와 권리를 보호하기 위하여 법률에 근거가 반드시 필요한 공권력 작용과 달리 행정주체와 그 상대방인 국민 사이의 합의에 의하여 성립하는 공법상 계약에는 법률의 근거가 반드시 필요한 것은 아니다. 공법상 계약의 상대방인 국민이 자신의 자유로운 의사에 따라 계약의 내용을 형성하고 이를 수용하였기 때문이다. 공법상 계약에 관한 연구가 활발한 독일과 일본에서도 공법상 계약에 법률상 근거를 요구하지 않고 있고, 이는 국민의 합의에 의한 것이라는 점을 통해 정당화되고 있다. 독일 연방 행정절차법은 이러한 입장을 수용하여 공법상 계약에 관한 규정을 입법화하기도 하였다. 공법상 계약이 국민의 자유로운 의사에 따라 체결되었기 때문에 법률상 근거가 필요하지 않다는 논의의 연장선에서 공법상 계약을 통해 처분을 갈음하는 것도 그것이 법률에 위반되지 않는 한 허용되어야 한다. 처분과 같은 공권력 작용은 국민의 의사에 반하기 때문에 법률에 근거가 필요하지만, 공법상 계약은 계약 상대방인 국민의 자신의 의사에 따라 권리제한과 의무부과를 수인한 것인 이상 다르게 보아야 한다. 다만 재량행위의 경우에는 행정기관에게 행위 여부나 수단 선택에 상당한 권한이 인정되므로 법령을 위반하지 않는 범위에서 공법상 계약을 통해 처분을 갈음할 수 있을 것이나, 기속행위의 경우에는 법령이 정한 특정한 요건 발생시 행정기관은 반드시 특정한 처분을 할 의무가 있으므로 공법상 계약으로 이를 갈음할 수는 없다. 공법상 계약에 이와 같은 특수한 규율이 인정되는 것은 그것이 국민의 자유로운 의사에 따라 성립하였기 때문이므로 국민의 자유로운 의사에 따른 공법상 계약의 성립을 보장할 수 있는 절차적 통제가 대단히 중요하다. 하지만 현행 행정기본법과 행정절차법은 공법상 계약 체결 과정에 국민의 자유로운 의사를 보장하는데 부족하므로 개선이 필요하다.

Abstract

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ermöglicht eine flexible Reaktion auf unterschiedliche Sachverhalte durch Verhandlungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger und kann so die Einseitigkeit und Rigidität des Verwaltungsakts ausgleichen. Es bedarf jedoch einer näheren Klärung der Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Inhalte enthalten darf, die Rechte des Bürgers einschränken oder ihm Pflichten auferlegen. Dies führt zu der weiterführenden Problematik, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Verwaltungsakts zulässig ist. Die Wesentlichkeitstheorie, die sich als herrschende Lehre und auch als Position der Rechtsprechung in Bezug auf den Anwendungsbereich des Gesetzesvorbehalts etabliert hat, weist den Nachteil auf, dass sie keine klaren Kriterien dafür bietet, welche Regelungsgegenstände als wesentlich anzusehen und daher gesetzlich zu regeln sind. Dies stellt auch im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verträgen ein erhebliches Problem dar. Es ist nicht möglich, den Vertragsinhalt im Voraus gesetzlich zu bestimmen. Wenn darüber hinaus ein im Einvernehmen zwischen Verwaltungsträger und Bürger ausgehandelter Vertragsinhalt im Nachhinein allein deshalb als rechtswidrig eingestuft wird, weil er als wesentlich gilt, kann dies die durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisse in eine rechtlich unsichere Lage versetzen. Abgesehen vom Gesetzesvorbehalt stellt sich auf einer anderen Ebene die Frage, ob öffentlich-rechtliche Verträge überhaupt einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Während hoheitliches Verwaltungshandeln – zum Schutz der Freiheit und Rechte der Bürger sowie zur Verhinderung von Machtmissbrauch – stets einer gesetzlichen Grundlage bedarf, gilt dies nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtliche Verträge, die auf einem Einvernehmen zwischen Verwaltungsträger und Bürger beruhen. Denn der Bürger als Vertragspartner hat den Vertragsinhalt aus freiem Willen mitgestaltet und diesem zugestimmt. Auch in Ländern wie Deutschland und Japan, in denen die Forschung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag weit fortgeschritten ist, wird eine gesetzliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Verträge nicht vorausgesetzt. Da öffentlich-rechtliche Verträge auf dem freien Willen der Beteiligten beruhen, ist es grundsätzlich zulässig, dass sie Verwaltungsakte ersetzen, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Verwaltungsakte stellen einen hoheitlichen Eingriff gegen den Willen des Bürgers dar und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Öffentlich-rechtliche Verträge hingegen basieren auf der Zustimmung des Bürgers, der sich freiwillig auf eine Einschränkung seiner Rechte oder die Übernahme von Pflichten einlässt. Deshalb ist ihre rechtliche Bewertung grundsätzlich anders vorzunehmen. Im Fall von Ermessensentscheidungen – bei denen der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Ob und Wie des Handelns zusteht – kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Verwaltungsakts zulässig sein, sofern dies mit dem Gesetz vereinbar ist. Bei gebundenen Entscheidungen hingegen, bei denen die Verwaltung bei Vorliegen bestimmter gesetzlich normierter Voraussetzungen zwingend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen hat, ist ein solcher Ersatz durch Vertrag unzulässig. Gerade weil der öffentlich-rechtliche Vertrag auf dem freien Willen des Bürgers beruht, ist die Gewährleistung eines fairen und transparenten Verfahrens zur Sicherstellung dieser Willensbildung von zentraler Bedeutung. Die derzeitigen Regelungen im koreanische Allgemeine Verwaltungsgesetz sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz sind jedoch unzureichend, um die freie Willensbildung des Bürgers im Vertragsabschlussverfahren angemessen zu schützen, weshalb gesetzgeberischer Verbesserungsbedarf besteht.

발행기관:
한국공법학회
분류:
법학

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