승소판결이 확정된 후에 소송촉진법의 지연손해금율이 변경된 경우 — 대법원 2019. 8. 29. 선고 2019다215272 판결과 관련하여 —
Rechtsverhältnis bei einer Änderung des Verzugszinssatzes gemäß dem Gesetz zur Förderung des Gerichtsverfahrens nach Rechtskraft eines obsiegenden Urteils — Im Zusammenhang mit dem Urteil des Obersten Gerichts vom 29. August 2019, Aktenzeichen 2019Da215272 —
문영화(성균관대학교)
29권 2호, 1~58쪽
초록
Der Oberste Gerichtshof von Korea entschied in seinem Urteil vom 29. August 2019 (Az. 2019Da215272) sinngemäß wie folgt: „Auch wenn sich der Verzugszinssatz gemäß dem Gesetz über besondere Fälle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren (im Folgenden: Gesetz zur Förderung des Gerichtsverfahrens) nach Rechtskraft eines obsiegenden Urteils ändert, hat dies keinen Einfluss auf die rechtskräftigen Urteils. Selbst in einer neuen Klage zur Unterbrechung der Verjährung kann nicht ein abweichender Zinssatz nach dem geänderten Gesetz zur Förderung des Gerichtsverfahrens angesetzt und damit eine andere Forderungshöhe als im ursprünglichen rechtskräftigen Urteil nicht festgestellt werden.“ Dieser Beitrag untersucht im Zusammenhang mit dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs, ob die Rechtskraft eines Urteils auf künftige Leistungen auch dann aufrechterhalten bleibt, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzliche Lage ändert und dadurch der im Urteil angeordnete Schadensersatzbetrag nicht mehr mit dem tatsächlich eingetretenen Schaden übereinstimmt. Ein Urteil auf künftige Leistungen basiert auf die tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben war, und verpflichtet zur Leistungserbringung in der Zukunft. Da die Verpflichtung zur Leistung auf prognostizierten Umständen beruht, kann es zu Abweichungen kommen, wenn die Leistungspflicht in der Zukunft tatsächlich realisiert wird. Bei einem Urteil auf künftige Leistungen, das eine Schadensersatzpflicht für künftig entstehende Schäden anordnet, besteht daher stets die Möglichkeit, dass sich die tatsächlichen Schäden später anders darstellen als im Urteil angenommen. Die Klage auf Abänderung eines Urteils gemäß §252 der koreanischen Zivilprozessordnung stellt eine institutionelle Reaktion auf die Problematik der Rechtskraft solcher Urteile dar. Auch die in der Rechtsprechung entwickelte Lehre der Teilklage oder die Theorie des gesonderten Streitgegenstands sind in diesem Kontext zu verstehen. In Deutschland kann bei Urteilen auf künftige Leistungen gemäß §323 der Zivilprozessordnung ein Abänderungsurteil beantragt werden, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – z. B. infolge einer Gesetzesänderung – wesentlich geändert haben, etwa hinsichtlich der Anerkennung der Leistungspflicht, der Höhe der zu erbringenden Leistung oder des Leistungszeitraums. Darüber hinaus kann – etwa im Falle des Wegfalls oder der Änderung der Leistungspflicht durch Gesetzesänderung – eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden, um die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil abzuwehren. Bei Urteilen auf künftige Leistungen gilt eine Gesetzesänderung als ein neues Verhältnis, die nicht durch die Rechtskraft des früheren Urteils präkludiert wird. In Urteilen, die zur Geldleistung verurteilen, ist die Anordnung zur Zahlung des Hauptbetrags sowie der Verzugszinsen vom Fälligkeitstag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ein gegenwärtiger rteil auf gegenwärtige Leistung. Dagegen stellt die Anordnung zur Zahlung der Verzugszinsen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld ein Urteil auf künftige Leistung dar. §3 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung des Gerichtsverfahrens legt den gesetzlichen Zinssatz fest, der für die Schadensersatzberechnung wegen Verzuges mit Geldschulden nach Klageerhebung maßgeblich ist. Die Anordnung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur vollständigen Tilgung der Schuld beruht auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz. Diese Anordnung ist daher ein Urteil auf künftige Leistungen, das auf der Prognosenentscheidung beruht, dass sich dieser Zinssatz nicht ändern wird. Wenn sich jedoch der gesetzliche Zinssatz infolge einer Gesetzesänderung verändert und sich dadurch der entstandene Schaden ändert, ist dies als ein neues Verhältnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu werten, und die Zwangsvollstreckung auf Grundlage des ursprünglichen Urteils muss durch eine Vollstreckungsabwehrklage abgewehrt werden können. Ferner ist auch in einer neuen Klage zur Unterbrechung der Verjährung die Anwendung des geänderten gesetzlichen Zinssatzes anzuordnen, da dieser ein neues Verhältnis nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens zu werten ist.
Abstract
Der Oberste Gerichtshof von Korea entschied in seinem Urteil vom 29. August 2019 (Az. 2019Da215272) sinngemäß wie folgt: „Auch wenn sich der Verzugszinssatz gemäß dem Gesetz über besondere Fälle zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren (im Folgenden: Gesetz zur Förderung des Gerichtsverfahrens) nach Rechtskraft eines obsiegenden Urteils ändert, hat dies keinen Einfluss auf die rechtskräftigen Urteils. Selbst in einer neuen Klage zur Unterbrechung der Verjährung kann nicht ein abweichender Zinssatz nach dem geänderten Gesetz zur Förderung des Gerichtsverfahrens angesetzt und damit eine andere Forderungshöhe als im ursprünglichen rechtskräftigen Urteil nicht festgestellt werden.“ Dieser Beitrag untersucht im Zusammenhang mit dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs, ob die Rechtskraft eines Urteils auf künftige Leistungen auch dann aufrechterhalten bleibt, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzliche Lage ändert und dadurch der im Urteil angeordnete Schadensersatzbetrag nicht mehr mit dem tatsächlich eingetretenen Schaden übereinstimmt. Ein Urteil auf künftige Leistungen basiert auf die tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben war, und verpflichtet zur Leistungserbringung in der Zukunft. Da die Verpflichtung zur Leistung auf prognostizierten Umständen beruht, kann es zu Abweichungen kommen, wenn die Leistungspflicht in der Zukunft tatsächlich realisiert wird. Bei einem Urteil auf künftige Leistungen, das eine Schadensersatzpflicht für künftig entstehende Schäden anordnet, besteht daher stets die Möglichkeit, dass sich die tatsächlichen Schäden später anders darstellen als im Urteil angenommen. Die Klage auf Abänderung eines Urteils gemäß §252 der koreanischen Zivilprozessordnung stellt eine institutionelle Reaktion auf die Problematik der Rechtskraft solcher Urteile dar. Auch die in der Rechtsprechung entwickelte Lehre der Teilklage oder die Theorie des gesonderten Streitgegenstands sind in diesem Kontext zu verstehen. In Deutschland kann bei Urteilen auf künftige Leistungen gemäß §323 der Zivilprozessordnung ein Abänderungsurteil beantragt werden, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – z. B. infolge einer Gesetzesänderung – wesentlich geändert haben, etwa hinsichtlich der Anerkennung der Leistungspflicht, der Höhe der zu erbringenden Leistung oder des Leistungszeitraums. Darüber hinaus kann – etwa im Falle des Wegfalls oder der Änderung der Leistungspflicht durch Gesetzesänderung – eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden, um die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil abzuwehren. Bei Urteilen auf künftige Leistungen gilt eine Gesetzesänderung als ein neues Verhältnis, die nicht durch die Rechtskraft des früheren Urteils präkludiert wird. In Urteilen, die zur Geldleistung verurteilen, ist die Anordnung zur Zahlung des Hauptbetrags sowie der Verzugszinsen vom Fälligkeitstag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ein gegenwärtiger rteil auf gegenwärtige Leistung. Dagegen stellt die Anordnung zur Zahlung der Verzugszinsen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld ein Urteil auf künftige Leistung dar. §3 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung des Gerichtsverfahrens legt den gesetzlichen Zinssatz fest, der für die Schadensersatzberechnung wegen Verzuges mit Geldschulden nach Klageerhebung maßgeblich ist. Die Anordnung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur vollständigen Tilgung der Schuld beruht auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz. Diese Anordnung ist daher ein Urteil auf künftige Leistungen, das auf der Prognosenentscheidung beruht, dass sich dieser Zinssatz nicht ändern wird. Wenn sich jedoch der gesetzliche Zinssatz infolge einer Gesetzesänderung verändert und sich dadurch der entstandene Schaden ändert, ist dies als ein neues Verhältnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu werten, und die Zwangsvollstreckung auf Grundlage des ursprünglichen Urteils muss durch eine Vollstreckungsabwehrklage abgewehrt werden können. Ferner ist auch in einer neuen Klage zur Unterbrechung der Verjährung die Anwendung des geänderten gesetzlichen Zinssatzes anzuordnen, da dieser ein neues Verhältnis nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens zu werten ist.
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- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학