소권과 재판청구권, 소권의 남용
Das Klagerecht, das Recht auf ein Gerichtsverfahren und der Missbrauch des Klagerechts
문영화(성균관대학교)
209권, 223~264쪽
초록
이 글은 개정된 민소법 제219조의2 등에 규정됨으로써 법령용어가 된 ‘소권’의 의미를 명확히 규명하기 위하여 소권론 및 헌법상의 재판청구권, 그리고 소권의 남용에 관한 우리 학계의 논의와 대법원 재판례를 독일 및 일본 학계의 논의 및 재판례와 비교하여 본 것이다. 우선 소권론에 관하여 보면, 국내 민소법 교과서와 주석서는 여전히 소권론에 관하여 기술하고 있지만, 필자는 소송목적론이 소권론과 바로 연결된다고 할 수 없는 점, 소권론 중 가장 영향력이 있었던 권리보호청구권설의 성과물로서 다툼이 없는 권리보호자격ㆍ권리보호필요ㆍ당사자적격 등의 소송요건은 더 이상 소권론을 거칠 필요 없이 소송요건론에 편입되어 설명될 수 있는 점, 소권론이 소송법이론을 심화시킨 공적이 크다고 하더라도 더 이상 소권론에 관한 학계의 논의나 그에 관한 연구성과물이 없으며 일본에서도 1990년대 이후부터 민소법 학계의 논의 주제에서 제외된 점 등을 고려할 때, 독일의 교과서와 주석서에서 사라진 소권론을 우리 학계에서 더 이상 민사소송이론으로 존치시킬 근거가 없다고 생각한다. 또, 우리 민소법 학계는 소권론의 사법행위청구권설에 의지하여 소권의 의미를 헌법상 재판청구권과 동일하게 취급하려는 경향이 강하다. 현재 독일에서 논의되는 사법행위청구권은 독일 기본법 제19조 제4항에서 규정하고 있는 ‘공권력에 의한 침해에 관하여 법원에 소를 제기하여 구제를 받을 수 있는 권리(청구권)’에 대응하여 ‘민사분쟁에서 법원에 소를 제기하여 권리구제를 받을 수 있는 권리(청구권)’로 구성되었고, 1960년대 이후 법치국가원칙에서 도출된 법원의 사법보장의무 또는 사법서비스의무를 주관화한 것으로서 국가기관인 법원의 사법보장의무에 기초한 것이지, 개인이 소제기를 통하여 법원에 판결을 구하는 권리로서 소권에 기초한 것이 아니다. 필자는 법원을 통한 권리구제에 대한 권리를 개념화하여 구성한다면 그것은 헌법상 ‘재판청구권’이어야 하고, 소권론이 무용한 상황에서 더 이상 독일어의 번역어에 불과한 ‘소권’이라는 용어를 사용할 이유가 없다고 생각한다. 개정된 민소법에서 신설된 제219조의2 등은 부당하게 소를 제기하거나 항소권을 행사한 사람을 규제함으로써 재판제도의 효율성을 보장하기 위한 것이고, 다소 추상적이기는 하지만 재판청구권 행사에 대한 남용의 유형으로 ‘반복적 소제기’ 또는 ‘반복적 항소제기’를 예시하고 그에 대한 제재를 마련한 것이라는 점에서는 의미를 부여할 수 있다. 그러나, ‘소권’은 ‘재판청구권’과 동치할 수 없는 개념일 뿐만 아니라, 학계에서는 더 이상 이에 관한 논의가 이루어지지 않고 있는 상황에서 ‘소권’을 법령용어화한 것은 적절하지 않았다고 생각한다. 민소법 제219조의2은 헌법상 재판청구권의 행사를 제한하는 규정이고 소제기 및 항소제기에 대한 제재로서 과태료 부과를 규정한 점에서 그 적용범위는 극히 제한적이어야 한다. 부정하게 법률의 목적에 위반하거나 권리구제와 관련이 없어서 보호할 가치 없는 소를 제기하는 경우, 가장소송, 일부청구를 집요하게 반복하는 경우와 소송법상의 본래의 목적에 반하여 상대방 또는 법원을 괴롭히거나 절차를 지연시키기 위한 것이 확실한 소송행위 등이 소의 제기와 소송상 권능 행사의 ‘남용’에 해당될 수 있을 것이다.
Abstract
Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs „Klagerecht“, der gemäß Art. 219-2 der revidierten Zivilprozessordnung zu einem Rechtsbegriff geworden ist, werden in diesem Beitrag die Diskussionen über die Theorien des Klagerechts, über das Klagerecht und das Recht auf ein Gerichtsverfahren sowie über den Missbrauch des Klagerechts in der koreanischen Wissenschaft, in Fällen des koreanischen Obersten Gerichtshofs und in der deutschen und japanischen Wissenschaft verglichen. Was zunächst die Theorie des Klagerechts betrifft, so wird sie noch immer in den koreanischen Lehrbüchern und Kommentaren zum Zivilrecht beschrieben. Meines Erachtens gibt es jedoch keinen Grund mehr, die Theorie des Klagerechts in unserer Wissenschaft zu diskutieren, und zwar aus folgenden Gründen. Der Zweck des Zivilprozesses steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Theorien des Klagerechts. Die Prozessvoraussetzungen wie unstreitige Rechtsschutzfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis und Prozessstandschaft, die sich aus der Theorie der Klagerechts ergeben, können durch ihre Integration in die Lehre von den Prozessvoraussetzungen erklärt werden, ohne dass die Theorie des Klagerechts weiter ausgeführt werden muss. Obwohl die Theorie des Klagerechts einen wichtigen Beitrag zur Theorie des Prozessrechts geleistet hat, gibt es in Korea keine akademische Diskussion oder Forschung über die Theorie des Klagerechts mehr, und in Japan ist sie seit den 1990er Jahren aus der Diskussion der Zivilrechtswissenschaftler ausgeschlossen, und in Deutschland ist sie in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Zivilrecht nicht zu finden. In der koreanischen Zivilrechtswissenschaft gibt es eine starke Tendenz, sich auf den Justizgewährungsanspruch in der Theorie des Klagerechts zu stützen. Dabei wird die Bedeutung des Klagerechts mit dem verfassungsmäßigen Recht auf ein Gerichtsverfahren gleichgesetzt. Der Justizgewährungsanspruch, wie er in Deutschland diskutiert wird, besteht aus dem “Recht, vor einem Gericht Klage zu erheben, um Rechtsschutz in einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu erhalten” wie das “Recht, vor einem Gericht Klage zu erheben, um Rechtsschutz für einen Verstoß einer Behörde zu erlangen” aus dem Artikel 19 Absatz 4 des deutschen Grundgesetzes festgelegt ist. Die Justizgewährleistungspflicht bzw. Justizdienstleistungspflicht der Gerichte als staatlicher Institution ist seit den 1960er Jahren aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet. Es beruht nicht auf einem Klagerecht, also dem Recht des Einzelnen, durch Einreichung einer Klage eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz konzeptualisiert und konstituiert werden soll, dann sollte es das verfassungsmäßige “Recht auf ein Verfahren” sein. Es gibt keinen Grund, das Konzept der kleinen Rechte in einer Situation zu verwenden, in der die Theorie der kleinen Rechte nicht mehr nützlich ist. Artikel 219-2 der revidierten Zivilprozessordnung schränkt die Ausübung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf ein Verfahren ein. Seine Anwendung sollte daher mit Vorsicht erfolgen. Die Einreichung einer Klage, die betrügerisch ist, den Zweck des Gesetzes unterläuft oder nicht schutzwürdig ist, wie z. B. die wiederholte Einreichung einer Klage durch eine prozesssüchtige Person, Scheinprozesse oder die Einreichung einer Klage, in der ein Teilanspruch beharrlich wiederholt wird, kann einen Missbrauch darstellen. Und auch hier gilt:Wenn eine Partei oder das Gericht schikaniert oder das Verfahren absichtlich verzögert, dann ist das ein eindeutiger Missbrauch der prozessualen Befugnis.
- 발행기관:
- 한국법학원
- 분류:
- 기타법학