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학술논문성균관법학2025.09 발행

상표권에 대한 강제집행절차가 종료된 후 상표등록 무효심결이 확정된 경우의 법률관계 - 대법원 2023. 12. 28. 선고 2022다209079 판결과 관련하여 -

Rechtsverhältnisse, wenn eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Markeneintragung nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das Markenrecht rechtskräftig wird – In Bezug auf den Urteil des Obersten Gerichts 2022da209079 vom 28. Dezember 2023 –

문영화(성균관대학교)

37권 3호, 681~729쪽

초록

이 글은 상표권에 대한 강제집행절차가 종료된 후 상표등록 무효심결이 확정됨으로써 상표법 제117조 제3항에 따라 상표권이 소급하여 소멸된 경우에 그 상표권의 경매매수인이 경매절차에서 낸 매각대금의 청산(회수)과 관련하여 그 경매절차를 무효라고 할 수 없다고 한 대법원 2023. 12. 28. 선고 2022다209079 판결(대상판결)의 타당성에 관하여 살펴본 것이다. 타인 소유 부동산에 대한 경매와 관련하여 대법원 재판례는 경매절차를 무효라고 한 것도 있고, 무효가 아니라고 한 것도 있다. 매각대금을 내고도 경매목적물인 부동산을 취득할 수 없게 된 경매매수인은 경매가 무효이면 배당채권자를 상대로 한 부당이득반환청구를 할 수 있고 경매가 유효이면 민법 제578조에 따라 하자담보책임을 물을 수 있다. 상표권은 민사집행법 제251조에서 규정하는 ‘그 밖의 재산권’에 해당되고, 상표권에 대한 강제집행절차는 민사집행규칙 제175조에 따르게 된다. 상표권에 대한 강제집행절차는 부동산에 대한 강제집행절차와 다소 차이가 있지만 그러한 차이로부터 경매매수인의 지위를 달리 취급하여야 할 요소, 즉 상표권의 경매매수인을 덜 보호해야할 사정은 존재하지 않는다. 다시 말하면, 상표권에 대한 강제집행절차가 종료된 후 상표등록 무효심결이 확정되어 경매절차에서 매수한 상표권이 소멸해 버림으로써 결과적으로 상표권을 취득할 수 없게 된 경매매수인을 경매절차에서 채무자(또는 물상보증인) 아닌 타인 소유 부동산을 매수한 경매매수인보다 덜 보호하여야 할 이유는 없다. 대상판결은 상표권의 발생 근거와 효력의 특수성, 상표권에 대한 집행절차의 내용과 성격, 상표권에 대한 집행절차의 안정적인 운영 필요성 등을 이유로 하여 상표권에 대한 강제집행절차의 종료 후에 상표등록 무효심결이 확정됨에 따라 경매매수인이 상표권을 소급하여 상실하게 되더라도 경매절차의 효력이 무효로 되지는 않는다고 하였다. 위와 같은 대상판결의 논거는 상표등록 무효심결의 확정에 따른 효과로서 상표권의 소급적 소멸을 규정한 상표법 제117조 제3항의 취지를 매몰시키는 것일 뿐만 아니라, 경매절차의 유·무효와 상관없이 경매매수인은 매각대금을 회수할 수 있어야 함에도 불구하고 경매절차의 안정성을 경매매수인의 보호 문제와 연결시키는 과오를 범하고 있다. 대상판결은 강제집행절차의 종료 후에 상표등록 무효심결이 확정됨으로써 소멸된 상표권의 경매매수인이 경매절차의 무효를 주장하면서 배당채권자를 상대로 부당이득반환청구를 한 사안에 관한 것이었다. 상표권과 같은 법리가 적용될 수 있는 특허권에 관하여, 특허권의 양도 후에 특허등록 무효심결이 확정된 경우 그 양수인이 민법상 하자담보책임에 따라 매매대금을 회수할 수 있는지에 관하여는 학계에서 견해 대립이 있다. 대상판결은 그 판시대로 배당채권자를 상대로 경매절차의 무효를 주장하여 부당이득반환청구를 할 수 없는 경매매수인이 어떤 방법으로 매각대금을 회수할 수 있는지에 관하여 보충적인 판시를 하였어야 했다.

Abstract

Dieser Artikel befasst sich mit der Rechtmäßigkeit des Urteils des Obersten Gerichts vom 28. Dezember 2023, 2022Da209079. In diesem Urteil wurde in Bezug auf die Rückforderung des vom Ersteher des Markenrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Erlöses festgestellt, das Versteigerungsverfahren des Markenrechts nicht für ungültig erklärt werden, wenn nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das Markenrecht die Ungültigkeit der Markeneintragung bestätigt wurde und das Markenrecht gemäß Artikel 117 Absatz 3 des Markengesetzes rückwirkend erloschen ist. In Bezug auf die Zwangsversteigerung von der Immobilie im Bestand Dritter hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichts sowohl Entscheidungen getroffen, in denen das Versteigerungsverfahren für nichtig erklärt wurde, als auch solche, in denen es nicht als nichtig angesehen wurde. Ein Ersteher bei der Versteigerung, der trotz Zahlung des Erlöses das Versteigerungsgegenstand – also die Immobilie – nicht erwerben konnte, kann im Fall der Nichtigkeit der Versteigerung eine Rückforderung ungerechtfertigter Bereicherung gegen die befriedigte Gläubiger im Verteilungsverfahren geltend machen. Ist die Versteigerung hingegen wirksam, kann er gemäß § 578 des Zivilgesetzbuchs eine Haftung aufgrund eines Rechtsmangels verlangen. Ein Markenrecht stellt gemäß § 251 der Zivilvollstreckungsgesetz ein „sonstiges Vermögensrecht“ dar, und das Zwangsvollstreckung in Bezug auf Markenrechte richtet sich nach § 175 der Verordnung zur Zivilvollstreckung. Es gibt einige Unterschiede zwischen zwischen der Zwangsvollstreckung in Markenrechte und Immobilien. Aufgrund solcher strukturellen Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung in Markenrechte und Immobilien gibt es jedoch keinen Grund, den rechtlichen Status des Erstehers bei der Versteigerung eines Markenrechts anders zu beurteilen bzw. diesen geringer zu schützen. Mit anderen Worten: Es besteht kein Grund, den Ersteher bei der Versteigerung eines Markenrechts, der aufgrund des nachträglichen rückwirkenden Erlöschens des erworbenen Markenrechts infolge der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit der Markeneintragung seinen Erwerb verliert, schlechter zu stellen als einen Ersteher bei der Versteigerung fremder Immobilien. Der Urteil stützte sich auf die Besonderheiten hinsichtlich der Entstehung und Wirkung von Markenrechten, auf den Inhalt und die Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens betreffend Markenrechte sowie auf das Erfordernis eines stabilen Vollstreckungsverfahrens. Er kam zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn ein Ersteher das Markenrecht im Rahmen eines abgeschlossenen Zwangsvollstreckungsverfahrens erwirbt und dieses Markenrecht nachträglich rückwirkend erlischt, dies nicht zur Nichtigkeit des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt. Diese Argumentation des Urteils verkennt jedoch den Zweck von § 117 Abs. 3 des Markengesetzes, der die rückwirkende Vernichtung des Markenrechts als Folge der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit der Markeneintragung vorsieht. Sie ist daher nicht überzeugend, da sie zum einen den Schutz des Erstehers bei der Versteigerung opfert – obwohl dieser unabhängig von der Gültigkeit des Versteigerungsverfahrens den Erlös zurückerhalten können sollte – und zum anderen die Stabilität des Zwangsvollstreckungsverfahrens überbetont. Der Urteil betrifft einen Fall, in dem ein Ersteher bei der Versteigerung unter Berufung auf die Nichtigkeit des Versteigerungsverfahrens eine Rückforderung ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der befriedigten Gläubiger im Verteilungsverfahren geltend machte. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Urteil auch dazu Stellung nimmt, auf welchem Weg der Ersteher bei der Versteigerung eines nachträglich rückwirkend erloschenen Markenrechts den Erlös zurückerlangen kann.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2025.37.3.021
분류:
법학

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