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학술논문연세법학2025.11 발행

유럽연합 기본권 헌장의 개별적 차별금지 기준에 대한 고찰 - 유럽연합 기본권 헌장 제21조 제1항을 중심으로 -

Eine Untersuchung über die einzelnen Kriterien des Diskriminierungsverbots in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

이세주(가톨릭대학교)

49호, 59~95쪽

초록

유럽연합 기본권 헌장은 특히 평등과 관련한 내용을 독립된 장(제3장 평등, 제20조∼제26조)으로 편성하여, 유럽연합에서 평등 실현을 위한 주요 내용을 구체적으로 규정하고 있다. 유럽연합 기본권 헌장은 평등 실현을 위해 일반적 평등원칙과 개별적 차별금지 기준을 제20조와 제21조에서 각각 규정하고 있다. 그리고 기본권 헌장 제20조와 제21조는 유럽연합에서 평등 실현을 위한 대표적 규정으로 평가할 수 있다. 특히 기본권 헌장 제21조는 상당히 광범위하고 다양한 목록으로 개별적 차별금지 기준을 규정하고 있다. 즉 기본권 헌장 제21조 제1항은 특히 성별, 인종, 피부색, 민족적 또는 사회적 출신, 유전적 특징, 언어, 종교 또는 세계관(신념), 정치적 또는 기타 견해, 소수민족 구성원(소속), 재산, 출생, 장애, 나이, 성적 지향을 이유로 한 모든 차별의 금지를 규정하고 있다. 그리고 제21조 제2항은 국적에 근거한 차별금지를 규정하고 있다. 이러한 유럽연합 기본권 헌장 제21조 제1항은 기본적으로 유럽연합기능조약 제19조 제1항, 유럽인권협약 제14조 그리고 인권과 생물의학 협약 제11조의 관련 규정과 여러 개별적 차별금지 기준을 기원으로 한다. 우리나라 헌법뿐만 아니라 유럽 주요 국가 헌법과 비교하여, 유럽연합 기본권 헌장이 다양하고 구체적인 개별적 차별금지 기준을 명시적으로 규정한 이유에 대해 살펴볼 필요가 있다. 그리고 유럽연합 기본권 헌장이 규정한 여러 개별적 차별금지 기준이 지닌 고유하고 독립적인 내용에 대해 살펴볼 필요가 있다.

Abstract

In dieser Untersuchung geht es um das Thema über die einzelnen Kriterien des Diskriminierungsverbots in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zur diesen verfassungsrechtlichen Untersuchung sollten die umfassenden und vielfältigen Kriterien des Diskriminierungsverbots in der Charta der Grundrechte grundsätzlich betrachtet werden. Die Charta der Grundrechte enthält die wichtig- en Vorschriften insbesondre für die Gleichheit und das Diskriminierungsverbot im Titel Ⅲ(GLEICHHEIT, Art. 20∼Art. 26). Die meisten einzelnen Kriterien des Diskriminierungsverbots werden im Art. 21. Abs. 1 in der Charta der Grund- rechte vorgeschrieben, d.h. Diskriminierungen insbesondere wegen des Gesch- lechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der gene- tischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der poli- tischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min- derheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sex- uellen Ausrichtung sind verboten. Und Art. 21 Abs. 2 verbietet weiterhin Diskri- minierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Der Art. 21 in der Charta der Grund- rechte behaltet eine besondere Bedeutung als das allgemeine Diskriminierungs- verbot zur Verwirklichung des Gleichheitsprinzips vor. Die einzelnen Kriterien des Diskriminierungsverbots im Art. 21 Abs. 1 in der Charta der Grundrechte sind vor allem für die Verwirklichung der Gleichheit und des Diskriminierungs- verbots in EU einen besonderen Maßstab. Art. 21 Abs. 1 in der Charta der Grundrechte basiert im Wesentlichen auf Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 14 der Europäischen Menschenrechts- konvention und Art. 11 der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin. Durch einen Vergleich der Charta der Grundrechte mit den Verfassungen wich- tiger europäischer Staaten muss untersucht werden, warum die Charta der Grund- rechte so unterschiedliche und spezifische Kriterien des Diskriminierungsverbots ausdrücklich vorschreibt. Darüber hinaus muss die einzelnen Kriterien des Diskri- minierungsverbots, die in der Charta der Grundrechte festgelegt sind, untersucht werden.

발행기관:
연세법학회
분류:
법학

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